Ärztliche Feststellung nicht ausreichend
Das bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 31.03.2009, Az. L 4 KR 290/08 darüber entschieden, dass es für einen Krankengeldanspruch nicht ausreicht, wenn der Versicherte lediglich seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse abgibt.
Diesbezüglich muss immer eine rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen und ein Überprüfung der Krankenkasse möglich sein. Scheidet dies aus, besteht kein Krankengeldanspruch.
Zum Fall
Ein Selbständiger war mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei seiner Krankenkasse versichert. Bedingt durch eine Entzündung am Ohr bestand seit Mitte Dezember 2005 Arbeitsunfähigkeit. Durch die Feststellung des Medizinischen Dienstes und der Rücksprache mit den behandelnden Ärzten wurde die Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldzahlung mit dem 19.02.2006 eingestellt. In der Folgezeit legte der Kläger mehrere Wochen später weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor und gab an, dass er über den 19.02.2006 weiterhin arbeitsunfähig sein und ihm Krankengeld zu zahlen ist.
Die Krankenkasse lehnte den Anspruch auf Krankengeld mit der Begründung ab, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet wurde und der Versicherte auch einen Untersuchungstermin beim Medizinischen Dienst nicht wahrgenommen habe. Eine Feststellung der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit konnte daher nicht erfolgen.
Sozialgericht konnte nicht ermitteln
Das zuständige Sozialgericht lehnte die Klage ab, weil eine korrekte Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war. Grund hierfür war die Tatsache, dass der Kläger dem Gericht keine Schweigepflichtsentbindungserklärung gegenüber seinen Ärzten abgegeben hatte. Von daher konnten keine neuen medizinischen Erkenntnisse gewonnen werden.
LSG bestätigte Urteil des Sozialgerichts
Die Richter des bayerischen Landessozialgerichts bestätigten die Auffassung des Sozialgerichts. Erstens wurde die Arbeitsunfähigkeit verspätet gemeldet und zweitens blockierte der Kläger weitere Ermittlungen zur vorliegenden Krankheit. Von daher konnte der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden. Von daher kann nur durch das Vorliegen von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht unbedingt ein Krankengeldanspruch abgeleitet werden.
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