Korrekte Meldung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich
Das hessische Landessozialgericht ist mit Urteil vom 27.11.2008, Az. L 8 KR 169/06 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer Erkrankung während eines europäischen Auslandsaufenthaltes kein Krankengeldanspruch besteht, wenn die Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht nach den europäischen Bestimmungen erfolgt ist.
Der Versicherte muss nämlich spätestens am dritten Tag nach ärztlicher Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit seine ärztliche Bescheinigung beim ausländischen Sozialversicherungsträger vorweisen.
Zum Fall
Ein Arbeitnehmer, spanischer Herkunft, war in Deutschland beschäftigt und bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert gewesen. Im Herbst 2001 begab er sich zu einem Heimaturlaub nach Spanien. Dort erkrankte er wegen einem orthopädischen Leiden. Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch einen spanischen Arzt für die Zeit von Oktober 2001 bis Anfang des Jahres 2003 bestätigt. Nach Beendigung seiner Krankheit beantragte er nach seiner Rückkehr nach Deutschland Krankengeld bei seiner Krankenkasse. Die Kasse lehnte jedoch einen Anspruch auf Krankengeld ab.
Grundsätzlich besteht ein Krankengeldanspruch im Ausland
Erkrankt ein Versicherter im europäischen Ausland, besteht auch grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn sich ein Arbeitnehmer dort im Urlaub befindet. Um diesen Anspruch realisieren zu können ist ein wesentlicher Grundsatz zu beachten:
-die vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb von drei Tagen dem ausländischen Sozialversicherungsträger gemeldet werden.
Aufgabe des ausländischen Krankenversicherers
Wird die Arbeitsunfähigkeit der ausländischen Behörde gemeldet, hat diese die Aufgabe, die weitere Arbeitsunfähigkeit zu überwachen. Im Bedarfsfall müssen sogar medizinische Untersuchungen veranlasst werden, die eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigen bzw. auch beenden. Die Ergebnisse sind von der ausländischen Krankenversicherung an die deutsche Krankenkasse zu melden.
Die Sozialrichter kamen in ihrer Urteilsbegründung zu der Auffassung, dass in diesem Fall kein korrektes Meldeverfahren der Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Somit konnte die spanische Krankenversicherung keine Kenntnis, Meldung bzw. Überwachung der Arbeitsunfähigkeit vornehmen. Aus diesem Grund wurde die europäische Bestimmung nicht eingehalten mit der Konsequenz, dass kein Anspruch auf Krankengeld in Deutschland besteht.
In diesem Fall meldete der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit mehr als 1,5 Jahre später seiner deutschen Krankenkasse. Die Zahlung des Krankengeldes kann daraus nicht abgeleitet werden.
Rechtzeitig informieren
Bitte informieren sie sich vor Antritt ihrer Auslandsreise bei ihrer Krankenkasse über die Verfahrensweise bei einer möglichen Erkrankung. Gut und rechtzeitig aufgeklärt ist ein wichtiger Bestandteil für einen erholsamen und sorgenfreien Urlaub.
Die unabhängigen und gerichtlich registrierten Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert sind u. a. Spezialisten zu allen Fragen rund um den Anspruch auf Krankengeld.