logo rentenberatung kleinlein

Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Der Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse hat die Arbeitsunfähigkeit immer selbst der Kasse zu melden. Wird die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung nicht bei der Kasse vorliegt.

Beispiel:

Arbeitsunfähigkeit beginnt am 05.01.2016
Arbeitsunfähigkeit wird der Kasse gemeldet am 15.01.2016

Ergebnis:

Die Arbeitsunfähigkeit hätte der Krankenkasse spätestens am 12.01.2016 gemeldet werden müssen. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit erst am 15.01.2016 gemeldet wurde, ruht der Krankengeldanspruch bis zum 14.01.2016

Jeder Arbeitsunfähigkeitszeitraum ist zu melden

Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat.
Nach mehreren sozialgerichtlichen Rechtssprechungen muss der Versicherte die Konsequenzen einer verspätet gemeldeten oder unterbliebenen Arbeitsunfähigkeit selbst tragen.

Krankenkasse ist nicht verantwortlich

Das ruhen des Krankengeldanspruchs ist in diesen Fällen konsequent, da die Krankenkasse davon freigestellt werden soll, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und ihr die Möglichkeit erhalten werden muss, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können.

Ausnahmen

Der Versicherte kann quasi von der Ruhenswirkung befreit werden, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die nicht dem Versicherten zuzurechnen sind, aber in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen.

Folgende Fallkonstellationen sind möglich:

  • während des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit, muss der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Kasse melden. Dies gilt aber nicht für Versicherte die Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten.
  • Um seine Ansprüche aufrecht zu erhalten, hat der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan.
  • Die Kasse kann sich nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn diese auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste.

Tipp

Grundsätzlich wie oben ausgeführt obliegt die Meldepflicht immer dem Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse. Es ist daher ratsam und zur Vorbeugung unnötigen Ärgers, dass die Arbeitsunfähigkeit sofort der Krankenkasse gemeldet wird. Auch enthält jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgenden Hinweis: „Bei verspäteter Meldung droht ein Krankengeldverlust“.

Rentenberater helfen

Wenn Sie Probleme mit Ihrer Krankenkasse in Bezug auf die Gewährung des Krankengeldes haben, dann können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an den registrierten Rentenberater Marcus Kleinlein wenden.

Newsletter Anmeldung

Kontakt

Die Rentenberatung Kleinlein ist bundesweit für Sie tätig.

Rentenberater deutschlandweit verfügbar

Tel.: 0911/641 57 68
Fax: 0911/649 66 66

Kontaktformular »

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2