Negatives Einkommen löst keinen Krankengeldanspruch aus
Hat ein hauptberuflich selbständiger Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse im abgelaufenen Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit negative Einkünfte erwirtschaftet, ist kein Krankengeld zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn der Selbständige seine Erwerbstätigkeit erst im Laufe des abgelaufenen Kalenderjahres aufgenommen hat.
Zu diesem Ergebnis ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.11.2008 Az. B 1 KR 8/08 gekommen.
Zum Fall
Seit August 2004 war der Kläger hauptberuflich selbständig tätig. Als freiwilliges Mitglied bei seiner Krankenkasse war er mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit versichert. Für die Berechnung seiner Beiträge teilte er im Juni 2005 seiner Kasse mit, dass er im Jahre 2004 ein negatives Einkommen von knapp 4.400 € erzielt habe.
Wegen einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit im August 2005 beantragte der Kläger im September 2005 die Auszahlung von Krankengeld.
Aus dem Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes ergab sich ein Verlust von ca. 4.100 €. Gleichzeitig teilte der Kläger mit, dass er im Jahr 2005 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einen Gewinn von ca. 18.600 € erwirtschaftete. Als Beweis übersandt er seiner Krankenkasse eine Kopie seiner betriebswirtschaftlichen Auswertungen.
Trotzdem wurde der Anspruch auf Krankengeld von Kasse abgelehnt. Grund hierfür war der erwirtschaftete Verlust im abgelaufenen Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Die Klage beim Sozialgericht, sowie die Berufung beim zuständigen Landessozialgericht hatten keinen Erfolg. Somit musste das Bundessozialgericht entscheiden.
Keinen Krankengeldanspruch eingeräumt
Die Richter des BSG gaben der beklagten Krankenkasse Recht. Für die Berechnung des Krankengeldes ist grundsätzlich das erzielte Einkommen aus dem abgeschlossenen Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Maßgeblich hierfür ist der durch das Einkommenssteuerrecht und der Finanzbehörde festgestellte Gewinn. Gemäß Einkommenssteuerrecht wird für diese Feststellung immer das abgelaufene Kalenderjahr herangezogen.
Nachdem im abgelaufenen Kalenderjahr ein Verlust erzielt wurde, konnte der Kläger kein Krankengeld beanspruchen.
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