Krank heißt krank
Arbeitnehmer die sich bei ihrem Arbeitgeber krank gemeldet haben und trotzdem, wenn auch nur für ein paar Stunden, gearbeitet haben, müssen ihrem Arbeitgeber eventuell einen Schadensersatz bezahlen. Zu dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz (Az. 7 SA 197/08) in seinem jüngsten Urteil gekommen.
Zum Fall
Ein Zeitungs- und Postzusteller hatte sich bei seinem Arbeitgeber für mehrere Tage arbeitsunfähig gemeldet. Die Ehefrau des Arbeitnehmers übernahm seine Vertretung. Der erkrankte Mann wurde allerdings beobachtet, als er seiner Frau bei der Postzustellung half.
Der Arbeitgeber wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Er forderte von seinem angeblich erkrankten Mitarbeiter Schadensersatz in der Form, dass er seinen Lohn kürzte.
Schadensersatzforderung ist zulässig
Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitgeber habe Anspruch auf Schadensersatz, weil der Post- und Zeitungszusteller zumindest an einigen Fehltagen seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe.
Der Mann gab an, dass er für einen achtstunden Tag zwar noch nicht fit genug gewesen war, aber für ein paar Stunden hätte es gereicht. Somit hatte er seiner Frau geholfen. Dieses Argument ließen die Richter nicht zählen. Tatsächlich hatte sich der Arbeitnehmer von einem Arzt arbeitsunfähig schreiben lassen. Somit muss man davon ausgehen, dass er auch nicht für zwei Stunden arbeitsfähig ist.
Lohn darf gekürzt werden
Somit dürfen Arbeitgeber einem Angestellten den Lohn kürzen, wenn dieser eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Denn das lasse sich als vorsätzliche Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ansehen.