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Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung des Kindes für Auszubildende

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und in der Krankenversicherung versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.
Der Anspruch auf ein Kinder Krankengeld ruht, wenn der Versicherte von seinem Arbeitgeber das Gehalt für die Zeit der Erkrankung des Kindes weitergewährt bekommt.

Unterscheidung Arbeitnehmer und Auszubildender

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist zwischen Arbeitnehmer und Auszubildender unterschiedlich. Diese Unterscheidung wird arbeitsrechtlich so getroffen.  Azubis erhalten ihre Ausbildungsvergütung auch dann weitergezahlt, wenn ein Verhinderungstatbestand zur Erfüllung der Pflicht aus dem beruflichen Ausbildungsverhältnis vorliegt und dieser Verhinderungsgrund nicht in der Person des Azubis liegt. Diese Regelung findet sich wieder im Berufsausbildungsgesetz. Bei einer solchen Verhinderung besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von max. 6 Wochen. Im Gegensatz zu den Azubis, kann bei Arbeitnehmern dieser Anspruch ausgeschlossen werden.

Krankenkassen haben entschieden

Ende Januar 2008 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt, dass diese Besonderheit des Berufsausbildungsgesetzes bei Auszubildenden, Teilnehmer des 2. Bildungsweges und Umschüler anzuwenden ist. D.h. für diesen Personenkreis besteht bei Erkrankung des Kindes ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Fortzahlung der Ausbildungsvergütung  gegenüber dem Arbeitgeber.
Für die Zeit der Entgeltzahlung ruht der Anspruch auf ein Kinderkrankengeld gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.

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