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Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

In der Sozialversicherung wird immer nach dem Grundsatz „Reha vor Rene“ gehandelt. Aus diesem Grund haben die Träger der Rentenversicherung vor einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe notwendig sind.

In solchen Fällen können Versicherte von den Krankenkassen aufgefordert werden, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) zu stellen. Eine rechtmäßige Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. In der Praxis werden durch die Krankenkassen häufig Fehler gemacht. Daraus entwickeln sich für die Versicherten Nachteile und großer Ärger. Nachfolgend erhalten Sie kompetente Informationen zu dieser Thematik

Voraussetzungen zur Aufforderung

Zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe können die Krankenkassen auffordern, wenn der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Diese Feststellung kann nur durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen eines sozialmedizinischen Gutachtens getroffen werden. Eine Aufforderung ist nur im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Krankengeld möglich.

Ermessen der Krankenkasse

Für die Aufforderung muss die Krankenkasse Ihr Ermessen gegenüber des Versicherten ausüben. Bei der Ausübung des Ermessens muss die Krankenkasse alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig abwägen und die Interessen des Versicherten beachten.
Allerdings haben die Interessen der Krankenkasse grds. Vorrang gegenüber des Versicherten.

Frist

Für die Aufforderung einen Antrag auf Reha-Leistungen zu stellen, steht Ihnen einen Frist von 10 Wochen zu. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgeschriebene Frist. Bitte beachten Sie, dass eine kürzere Frist rechtswidrig ist.

Beispiel
Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe durch die Krankenkasse
Datum des Schreibens und Aufgabe zur Post    15.03.2008
Bekanntgabe beim Versicherten            18.03.2008
Ablauf der 10 Wochen-Frist                27.05.2008

Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld

Stellen Versicherte innerhalb der 10 Wochen keinen Reha-Antrag, endet der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der 10 Wochen Frist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht.

Krankengeldanspruch kann Wiederaufleben

Wird der Antrag nach Ablauf der 10 Wochen Frist gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit der verspäteten Antragstellung wieder auf. Krankengeld wird dann bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Versicherungsrechtliche Auswirkung

Der Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld kann auch Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis haben. Es handelt sich dabei um eine Spezialvorschrift, dass mit der Nichtstellung des Rehaantrages innerhalb der 10 Wochen Frist die Mitgliedschaft endet, aber der Anspruch auf Krankengeld weiterhin besteht. Es handelt sich hier um eine sehr schwierige und komplexe Rechtsmaterie. Aus diesem Grund empfiehlt sich ein ausführliches Beratungsgespräch mit einem unabhängigen und gerichtlich zugelassenen Experten.

Rentenberater helfen und unterstützen

Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit ist der Bereich Krankengeld zu einem sehr wichtigen Lebensbaustein geworden. Hierzu ist eine kompetente Beratung unerlässlich. Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein steht Ihnen in allen Fragen rund um das Thema Krankengeld
Wenden Sie sich auch zu anderen Themen der gesetzliche Renten-, Pflege- und Krankenversicherung an die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert.

 

 

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