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Anhebung auf 15,5 %

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird zum 01.01.2011 von derzeit 14,9 % auf 15,5 % erhöht. Notwendig wird diese Erhöhung deshalb, um das von Experten für das Jahr 2011 errechnete Defizit von knapp 11 Milliarden Euro auszugleichen.
Die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes wird solidarisch getragen. D.h. die Arbeitnehmer und Rentner tragen ihren Anteil zu 50 %. Die andere Hälfte wird von den Arbeitgebern und der Deutschen Rentenversicherung übernommen.
Zu beachten ist, dass der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 % bereits im allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % enthalten ist.
Dieser Sonderbeitrag wird von den Arbeitnehmern und Rentnern alleine getragen. Eine Beteiligung durch den Arbeitgeber und Rentenversicherung erfolgt nicht.
Somit müssen die Mitglieder ab dem 01.01.2011 eine Beitragslast von 8,2 % tragen. Bei Arbeitgeber und Rentenversicherung beträgt der Anteil dann 7,3 % aus dem gezahlten Arbeitsentgelt bzw. Renten.

Der Gesetzgeber plant künftig die Erhöhung des jetzt beschlossenen neuen Beitragssatzes auszusetzen. Zum Ausgleich einer finanziellen Schieflage der gesetzlichen Krankenversicherung werden in Zukunft Zusatzbeiträge erhoben. Die Festlegung ob ein Zusatzbeitrag gezahlt werden muss oder nicht, trifft dann jede Krankenkasse eigenständig.

Neuregelung bei den Zusatzbeiträgen

Kann der Gesundheitsfonds die Kosten der Krankenkasse nicht mehr decken, haben die Krankenkassen die Möglichkeit, Zusatzbeiträge in Höhe von max. 1 Prozent der beitragspflichtigen Einkünfte von ihren Mitgliedern zu verlangen. Diese Regelung wird sich allerdings zum Januar 2011 ändern.
Ab diesem Zeitpunkt wird quasi eine vom Einkommen unabhängige sog. Kopfpauschale eingeführt. Jede einzelne Krankenkasse kann künftig darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Zusatzbeitrag von den Mitgliedern erhoben wird. Mit dieser Neuregelung wird unter dem Strich ein Wettbewerb unter den Krankenkassen geschaffen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Mitglieder künftig eine Krankenkasse aussuchen werden, die einen geringen oder sogar keinen Zusatzbeitrag erhebt um tatsächlich eine Mehrbelastung vermeiden zu können.

Einführung Sozialausgleich

Mit Einführung bzw. Neuregelung des Zusatzbeitrages wird gleichzeitig ein Sozialausgleich eingeführt. Der Sozialausgleich wird sich aus Steuereinnahmen finanzieren. Er ist dafür gedacht, dass ein Mitglied nicht mehr als 2 Prozent seines persönlichen Einkommens für etwaige Zusatzbeiträge aufbringen muss. Zu beachten ist, dass dieser Ausgleich sich nicht auf den vom Mitglied erhobenen Zusatzbeitrag bezieht, sondern aus dem Durchschnitt aller von den Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge. Die Aufsichtsbehörde der Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt, ermittelt jeweils zum Ende des jeweiligen Vorjahres die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Mit diesem Wert wird der Sozialausgleich des Mitglieds errechnet. Der Sozialausgleich soll über ein spezielles Computerprogramm durch den Arbeitgeber und der Rentenversicherung bei der Gehaltsabrechnung bzw. Rentenzahlung vorgenommen werden.

Beispiel:

Monatliches Arbeitsentgelt: 900,--€ Brutto
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 20,-- €
Belastungsgrenze: 18,--€ (2 % von 900 €)

Ergebnis:

Der Arbeitnehmer erhält einen Sozialausgleich in Höhe von 2 €. Dieser wird wie folgt bei der Gehaltszahlung verrechnet.
Beitragsanteil des Arbeitgebers: 65,70 € (900 € x 7.3%)
Beitragsanteil des Arbeitnehmers: 73,80 € (900 € x 8,2 %)
Allerdings mindert sich der Beitragsanteil des Arbeitnehmers um die Höhe des errechneten Sozialausgleichs von 2 € auf 71,80 €.

Der Sozialausgleich wird bei jedem Mitglied vorgenommen. Ein Anspruch besteht immer völlig unabhängig ob die Krankenkasse bei der das Mitglied versichert ist einen Zusatzbeitrag erhebt oder nicht.

Autor: Daniela Plankl

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