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Rentenbeiträge müssen gezahlt werden

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.03.2010, Az. L 13 R 550/09, festgestellt, dass Personen, die als Fitnesstrainer selbständig tätig sind, der vollen Rentenversicherungspflicht unterliegen. D.h. vom Arbeitseinkommen sind die vollen Beiträge in Höhe von 19,9 % an die Rentenversicherung abzuführen.

Zum Fall

Der Kläger wurde von mehreren Fitnessstudios als Trainer beauftragt. Dabei konnte er sich seine Einsatzpläne selbst gestalten und war vom jeweiligen Auftraggeber weisungsunabhängig gewesen. Interessant an dem Fall war, dass der Kläger diesen Job nebenberuflich ausübte. Aus dem erzielten Honorar führte er pflichtgemäß Steuern ab. Die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kam ihm dabei nicht in den Sinn. Die beklagte Rentenversicherung sah dies anders und teilte dem Fitnesstrainer mit, dass er für diese Tätigkeit Beiträge zu entrichten hat. Seine Tätigkeit wäre nämlich vergleichbar die eines Lehrers, da er ja auch gewisse Fähigkeiten und Abläufe in der Bewegung unterrichte.

Finanzielle Sicherheit im Rentenalter

Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten die Auffassung der Rentenversicherung. Wer eine solche Tätigkeit ausübe und auch noch für mehrere Auftraggeber arbeitet ist selbständig tätig und unterliegt dem Personenkreis der rentenversicherungspflichtig ist. Unerheblich ist auch, dass der Kläger die Beiträge von fast 20 % alleine tragen muss und dies möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Einbußen mit sich bringt. Hintergrund ist auch die finanzielle Absicherung im Alter, wenn die Tätigkeit als Fitnesstrainer aus der körperlichen Konstitution heraus nicht mehr ausgeübt werden kann, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

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