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Als Hilfsmittel anerkannt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 25.02.2009, Az. L 1 KR 201/07, darüber entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse bei Gehörlosen die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen hat. Es handelt sich bei einer extremen Schwerhörigkeit um ein anerkanntes Hilfsmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Zum Fall

Die Klägerin war Gehörlos und beantragte bei Ihrer Krankenkasse die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen. Es handelt sich dabei um eine mobiles Teil, das beim Telefon und der Wohnungsklingel ein Vibrationssignal auslöst. Dieses Signal wird dann von den Schwerhörigen wahrgenommen.
Die Krankenkasse lehnte die Kosten ab. Sie begründete dies damit, dass es sich hier um kein Hilfsmittel handelt, sondern um eine technische Unterstützung zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Behinderungsausgleich ist maßgebend

Die Auffassung der Kasse wurde vom Landessozialgericht nicht bestätigt. Eine Lichtsignalanlage kann jederzeit abgebaut und in einer anderen Wohnung neu installiert werden. Somit dient dieses Hilfsmittel als Ausgleich einer Behinderung, da es der Gehörlose bei einem Wohnungswechsel jederzeit mitnehmen und es an anderer Stelle wieder neu eingebaut werden kann.
Auch ist dadurch ein eigenständigeres Leben gewährleistet, da die Klägerin selbständig die Tür öffnen oder auch die Telefonanlage benutzen kann.
Mittlerweile ist gegen dieses Urteil Berufung beim Bundessozialgericht eingelegt worden, Az. B 3 KR 5/09

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