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Anspruchsgrundlage für Selbständige fällt weg

Nur noch bis zum 31.12.2008 haben Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld. Durch das in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz haben Selbständige erhalten ab dem 01.01.2009 nur noch dann Krankengeld, wenn sie einen bestimmten Wahltarif, der diesen Krankengeldanspruch beinhaltet, mit ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben.

Pflichtanspruch war bisher nicht gegeben

Auch bisher war es nicht so, dass hauptberuflich Selbständige automatisch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld gehabt haben. Anders als bei den Arbeitnehmern, konnten die gesetzlichen Krankenkassen in ihrer Satzung den Anspruch, aber auch den Ausschluss des Krankengeldanspruchs für Selbständige regeln. Von daher hatten Selbständige keinen Pflichtanspruch auf diese Geldleistung.

Wahltarifbindung für drei Jahre

Ab dem 01.01.2009 müssen die gesetzlichen Krankenkassen einen Wahltarif für Krankengeld seinen Selbständigen anbieten. Der Versicherte muss hierfür einen zusätzlichen Beitrag bezahlen und ist noch zusätzlich für drei Jahre an diesen Wahltarif gebunden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht, im Falle einer zusätzlichen Beitragssatzerhöhung, besteht vor Ablauf dieser drei Jahre nicht. Selbständige sind nicht verpflichtet, einen solchen Wahltarif mit Krankengeld zu wählen. Wird ein solcher Tarif nicht gewählt, entfällt der bisherige Krankengeldanspruch. Gleichzeit wird von der Krankenkasse nur ein ermäßigter Beitragssatz erhoben.

Hilfe bei der Durchsetzung von Krankengeldansprüchen

Die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert sind Experten zum dem Thema Krankengeld. Diese vertreten Sie auch im Widerspruchs- sozialgerichtlichen Klageverfahren. Auch in sonstigen Fragen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung stehen sie jederzeit zur Verfügung.

 




 

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