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Grundsätzliches

Die Tätigkeit eines Rentenberaters wird freiberuflich ausgeübt. D.h. Rentenberater sind gleichbedeutend wie Rechtsanwälte gegen Gebühr tätig. Die Beauftragung eines Rentenberaters ist deshalb grundsätzlich gebührenpflichtig.

Maßstab hierfür ist die Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG).

Gebührenfestsetzung 

Bei der Gebührenfestsetzung werden verschiedene Kriterien herangezogen. Man unterscheidet dabei wie folgt:

  • Erstmalige Beratung
  • Außergerichtliche Tätigkeit (z.B. Antragsstellung zur Gewährung einer Leistung, Überprüfung von Bescheiden u.s.w.)
  • Widerspruchsverfahren
  • Vertretung im sozial- landessozialgerichtlichen Verfahren

 Umsatzsteuer und sonstige Gebühren 

Zu jeder Gebühr wird noch eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent in Rechnung gestellt. Für entstandene Telefon- und Postgebühren wird ein Pauschalbetrag von 20,--€ angesetzt.

Honorarvereinbarung

Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass im Interesse der notwendigen Klarheit und Transparenz Honorarvereinbarungen oft die bessere Lösung sind. Solche Vereinbarungen sind gesetzlich auch zulässig.

Ich sage Ihnen deshalb bereits vor oder spätestens bei Auftragserteilung, mit welchen Kosten Sie insgesamt rechnen müssen. Nachdem ich dies schriftlich mit Ihnen vereinbart habe, haben Sie die Sicherheit, dass sich daran nichts mehr ändert.

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Kontakt

Die Rentenberatung Kleinlein ist bundesweit für Sie tätig.

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Tel.: 0911/641 57 68
Fax: 0911/649 66 66

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Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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DURCHSETZUNGSFÄHIG

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