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Hinzuverdienst Hinterbliebenenrente

Höherer Hinzuverdienst für Witwen, Witwer und Waisen

Die Schwarz-Rote Bundesregierung hat für alle Rentner ab Mitte des Jahres 2014 eine Erhöhung der Renten – im Osten 2,53 Prozent und im Westen 1,67 Prozent - beschlossen. Doch nicht nur bei den Rentenhöhen hat sich eine Verbesserung eingestellt sondern auch bei den Hinzuverdienstgrenzen für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Diese dürfen dann entsprechend mehr zur Rente hinzuverdienen ohne Einfluss auf die Rente, und zwar:

  • Witwen und Witwer im Westen statt 742,90 Euro dann 755,30 Euro netto,
  • Witwen und Witwer im Osten statt 679,54 Euro dann 696,70 Euro monatlich.
  • Waisenrentner im Westen statt 495,26 Euro dann 503,54 Euro netto und
  • Waisenrentner im Osten statt 453,02 Euro dann 464,46 Euro netto monatlich.

Der zusätzliche Freibetrag für Witwen und Witwer mit Kindern in Erziehung wird auch erhöht, und zwar:

  • Für Witwen/Witwer im Westen von 157,58 Euro auf 160,22 Euro monatlich und
  • Für Witwen/Witwer im Osten von 144,14 Euro auf 147,78 Euro monatlich.

Sollte das Nettoeinkommen höher als die entsprechende Grenze sein, so wird dies nicht voll angerechnet, es erfolgt vielmehr nur eine Kürzung von 40 Prozent an der Hinterbliebenrente. Zu beachten ist hier, dass das Nettoeinkommen immer aus dem Vorjahr berechnet wird. Eine Berechnung aus dem laufenden Jahr erfolgt nur dann, wenn dieses mindestens 10 Prozent niedriger ausfällt.

Welche Einkommen werden angerechnet

Auf die Hinterbliebenenrenten werden grundsätzliche alle Arten von Einkommen angerechnet. Dies sind neben dem Verdienst auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Vermögen, Betriebsrenten, private Renten (auch Unfallrenten) und auch eigene Renten. Hier empfiehlt es sich in jedem Fall den Rat eines zugelassenen Rentenberaters einzuholen, denn nur diese Spezialisten können Ihnen sagen welche Einkommen in Frage kommen, ob Ihr Einkommen darunter fällt und ob „altes oder neues Recht“ zum Tragen kommt.

Auch ist es wichtig die Frage nach altem oder neuem Recht zu beachten, da im Jahr 2002 die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich überarbeitet und korrigiert wurden. Rentner die bereits 2001 eine Hinterbliebenenrente bezogen haben oder vor 2002 geheiratet hatten und einer der Ehepartner vor 1962 geboren war, genießen nämlich seit dieser Änderung einen sogenannten „Vertrauensschutz“, was zur Folge hat, dass hier wesentlich weniger Einkommensarten zur Anrechnung herangezogen werden.

Einkommen wird pauschal errechnet

Bei der Berechnung des Nettoeinkommens erfolgt keine individuelle sondern eine pauschale Berechnung, wobei nur ein um 40 Prozent geminderter Betrag des Einkommens zum Ansatz kommt von dem dann noch der entsprechende Freibetrag (gerundet) abgezogen wird.

Wenn zum Beispiel ein Witwer in den alten Bundesländern neben seiner Witwerrente (750 Euro) noch einen Verdienst in Höhe von 1800 Euro hat, so werden hier nur 1080 Euro (1800 Euro abzüglich 40 %) als Einkommen berücksichtigt. Hiervon ist dann noch der Freibetrag von 755 Euro abzuziehen sodass sich 325 Euro ergeben.

Da dieser Betrag nur zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird resultiert daraus nur eine Rentenkürzung von 130 Euro (40 % von 325 Euro) und es verbleibt dem Witwer eine Witwerrente von 620 Euro.

Bei den eigenen Renten ist außerdem zu beachten, dass vor einer Anrechnung eine Kürzung der Rente um 13 Prozent vorgenommen wird. Bei einem Rentenbeginn vor 2010 erfolgt eine Kürzung um 14 Prozent.

Sollten Sie hinsichtlich der neuen Regelungen beim Hinzuverdienst noch weitere Fragen haben oder bestehen anderweitige Fragen zu Leistungsansprüchen gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner
jederzeit gerne und kompetent zur Verfügung.

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