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Heirat kurz vor dem Tod

Ein interessantes Urteil hat das Bundessozialgericht am 13.08.2009, Az. B 13 R 101/08 R, im Zusammenhang einer Hinterbliebenenrente gesprochen. Obwohl der Ehemann zum Zeitpunkt der Heirat bereits an einer schweren Krankheit litt und dieser nach zehn Monaten starb, räumte das BSG einen Anspruch auf Witwenrente ein.

Zum Fall

Das Ehepaar lebte bereits in „wilder Ehe“ seit über 35 Jahre zusammen. Im Jahre 2004 hatte das Paar sich entschlossen zu heiraten. Nach zehn Monaten erlag der Mann an den Folgen einer schweren Erkrankung. Die Ehefrau beantrage bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die Gewährung einer Witwenrente. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hier eindeutig um eine Versorgungsfall handelte, weil bereits vor der Heirat absehbar war, dass der Mann sterben würde und außerdem die gemeinsame Ehe noch kein ganzes Jahr lang angedauert hatte.
Dem widersprach die Witwe. Als Begründung gab sie an, dass die Heirat nur deshalb erfolgte, weil es bei Urlauben immer Probleme mit den unterschiedlichen Familiennamen gegeben habe. Von daher hatte man sich entschlossen zu heiraten und einen gemeinsamen Namen zu führen. Wirtschaftliche Gründe für die Heirat seien nicht vordergründig gewesen und somit hätte sie einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Die Deutsche Rentenversicherung blieb bei ihrer Auffassung. Auch das zuständige Sozial- und Landessozialgericht bejahte den Anspruch auf eine Witwenrente. Dies wollte die Rentenversicherung nicht akzeptieren und legte dagegen Revision beim höchsten deutschen Sozialgericht ein.

Keine Versorgungsehe

Grundsätzlich liegen ein Versorgungsfall und damit kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente vor, wenn ein Ehepartner innerhalb eines Jahres nach der Heirat verstirbt. Begründet wird dies damit, dass in diesen Fällen die Heirat aus reinen wirtschaftlichen Überlegungen, also zur finanziellen Absicherung des Hinterbliebenen, erfolgte. In diesem Einzelfall teilten die Richter des BSG nicht die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung. Es handelte sich hier um keine typische Versorgungsehe, da die Heirat nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgte. Außerdem war der Tod des Mannes trotz seiner Erkrankung nicht absehbar gewesen.

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