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Treppensteighilfe

Ermöglichung selbständigere Lebensführung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R wie folgt entschieden: Wird einem pflegebedürftigen Rollstuhlfahrer durch eine Treppensteigehilfe eine selbständigere Lebensführung ermöglicht, dann muss die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse die entsprechenden Kosten dafür übernehmen.

Obwohl Rollstuhlfahrer im allgemeinen Leben relativ gut zu Recht kommen, stellen Treppen für sie oft ein schwer bezwingbares Hindernis dar. Eine Erleichterung würde hier eine mobile elektrisch betriebene Treppensteigehilfe schaffen, die sie in die Lage versetzen würde, mit Unterstützung einer Pflegeperson ein solches Hindernis im Rollstuhl sitzend zu überwinden.

Zum Sachverhalt

Die Entscheidung des BSG wurde erforderlich wegen der Klage eines 81 jährigen, fast erblindeten und auch beidseitig amputierten Mannes. Dieser war aufgrund seiner Behinderungen in die Pflegestufe III eingestuft und hatte gegen die Ablehnung einer Treppensteigehilfe durch seine Krankenkasse geklagt. Die zuständige Krankenkasse hatte ihm einen mechanischen Rollstuhl zugebilligt und in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit einer „ebenerdigen Wohnung“ verwiesen. Da der Mann in einem mehrstöckigen Haus ohne Aufzug im ersten Stock wohnt, konnte er seine Wohnung nicht verlassen und hatte  deshalb die Treppensteigehilfe beantragt. Der Antrag wurde durch die Kasse auch mit der Begründung abgelehnt, dass die besondere Wohnsituation eines Versicherten keinen Anspruch auf besondere Hilfsmittel begründe, insbesondere seien Treppensteigehilfen bei ebenerdig gelegenen Wohnungen und bei Häusern mit Aufzug absolut nicht notwendig. Alle Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht.

Zur Entscheidung

Die Revision der Krankenkasse wurde durch den 3. Senat des BSG zurückgewiesen. Das Gericht gab dem Kläger Recht und stellte dabei fest, dass die Kasse für die Kostenübernahme der elektronisch betriebenen mobilen Treppensteigehilfe zuständig ist.
Das Gericht führte aber auch aus, dass der Anspruch nicht aus § 33 Sozialgesetzbuch Teil V herzuleiten ist, da hier davon auszugehen wäre, dass Mobilitätshilfen zum Ausgleich einer Behinderung nur dann von der Kasse zu übernehmen sind, wenn sie in jeder Art von Wohnung benötigt werden und nicht nur wegen der speziellen Wohnsituation des Versicherten. Außerdem sei eine Treppensteigehilfe in einer ebenerdigen Wohnung, einem Haus mit Aufzug oder sonstigen Treppenhilfen nicht erforderlich.

Kein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung sondern Pflegehilfsmittel

Weiterhin führte das Gericht aus, dass der Anspruch aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Teil XI abzuleiten ist, da mit Hilfe einer Treppensteigehilfe für pflegebedürftige Versicherte, die ständig eines Rollstuhles bedürfen, eine selbständigere Lebensführung ermöglicht wird und diese somit ein Pflegehilfsmittel darstellt. Die Treppensteigehilfe ermöglicht es den Versicherten mit Hilfe nur einer Pflegeperson, statt bisher zweier, die Wohnung zu verlassen oder dorthin zurückzukehren. Wichtig war dem Gericht auch, dass durch die Pflegeversicherung, im Unterschied zur Krankenversicherung, immer auf den Hilfebedarf im tatsächlichen Wohnumfeld des Pflegebedürftigen abgestellt wird.

Grundsätzlich wäre für die Übernahme der Kosten für die Treppensteigehilfe die Pflegekasse zuständig gewesen. Da aber nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bei Hilfsmitteln mit doppelter Funktion der Leistungsträger entscheiden muss, der den Antrag auf Kostenübernahme zuerst erhalten hat wurde hier die Krankenkasse für die Kostenübernahme zuständig. Die doppelte Funktion sah das Gericht hier auf der einen Seite durch den Ausgleich einer Behinderung und auf der anderen Seite durch eine Pflegeerleichterung oder die Erreichbarkeit einer selbständigeren Lebensführung.

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