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Pflegeunterstützungsgeld

Neue Entgeltersatzleistung bei vorübergehender Freistellung von der Arbeit

Beschäftigte haben bereits seit 2008 die Möglichkeit sich kurzfristig von ihrer Arbeit freistellen zu lassen um die Pflege bzw. die nötige Organisation der Pflege bei einem Verwandten oder nahem Angehörigen durchzuführen. Der Anspruch auf Befreiung von der Arbeit besteht für insgesamt zehn Tage ist aber nicht mit einer Entgeltzahlung von Seiten des Arbeitgebers verbunden.

Damit pflegende Angehörige ihre berufliche Situation besser mit der Pflege koordinieren können wollte der Gesetzgeber in diesem Bereich die Leistungen verbessern und hat deshalb ein Pflegeunterstützungsgeld beschlossen, das ab 01.01.2015 eingeführt wird. Durch diese neue Leistung sollen die Lohnausfälle, die bei einer kurzzeitigen Freistellung von der Arbeit nach dem Pflegegesetz entstehen, zu einem großen Teil ausgeglichen werden.

Berechnung

Bei der Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes wird nach der gleichen Formel verfahren wie bei der Berechnung des Kinder-Krankengeldes, wobei hier ab 2015 eine komplette Neuregelung eingeführt wird.

Als Basis bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes dient dann der ausgefallene Lohn. Die Entgeltersatzleitung beträgt dann 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohnes ab nicht mehr als 70 Prozent der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze. Die gleiche Berechnung erfolgt beim Pflegeunterstützungsgeld. Das Kinderkrankengeld wie auch das Pflegeunterstützungsgeld werden sogar in voller Höhe des entgangenen Nettoentgeltes geleistet, wenn im letzten Jahr Einmalzahlungen bezogen wurden.

Für die Pflegekassen ergeben sich durch die Neueinführung des Pflegeunterstützungsgeldes jährlich Mehrausgaben von schätzungsweise 100 Millionen Euro.

Bei längerer Freistellung - Zinsloses Darlehen

Nicht nur das neue Pflegeunterstützungsgeld bei einer kurzfristigen Freistellung von der Arbeit soll bei den pflegenden Angehörigen für Entlastung sorgen. Arbeitnehmer können sich künftig auch für ein halbes Jahr von der Arbeit befreien lassen, allerdings ohne Ersatz ihres Lohnes durch den Arbeitgeber. Hier besteht dann die Möglichkeit den Lebensunterhalt durch die Aufnahme eines zinslosen Darlehens abzusichern. Dieses Darlehen kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Haben Sie noch weitergehende Fragen zum neuen Pflegeunterstützungsgeld, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein & Partner.

Service

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