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Pflegestärkungsgesetz

Erste Stufe der Pflegereform ab 2015 beschlossen

Vielfältige Verbesserungen der Leistungen sollen durch eine entsprechende Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung realisiert werden. Zur Abmilderung späterer Beitragserhöhungen wird allerdings ein Teil der Beiträge in einen entsprechenden Fonds fließen.

Durch den  Entwurf des 1. Pflegestärkungsgesetztes, der am 28.05.2014 durch das Bundeskabinett beschlossen wurde, sollen besonders Familien unterstützt werden die ihre Angehörigen zuhause pflegen. Hier steht vor allem die Verbesserung der Leistungen bei Tages- und Kurzzeitpflege im Vordergrund. Ein weiterer Punkt des neuen Gesetzes ist die Aufstockung der Betreuungskräfte sowie die Verbesserung und Erleichterung der Arbeit in den Pflegeeinrichtungen. Besonders hervorzuheben ist allerdings die erstmalige Einführung eines kapitalgedeckten Elementes in der sozialen Pflegeversicherung das dazu dienen soll zukünftige Beitragsanhebungen auszugleichen und zu entschärfen.

Insgesamt 0,5 Prozent höhere Beiträge

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden in zwei Schritten angehoben. Am 1.1.2015 um 0,3 Prozentpunkte und bis 2017 dann um weitere 0,2 Prozentpunkte. Durch diese Erhöhungen ergibt sich ein Gesamtaufwand von ca. fünf Milliarden Euro, also rund 20 Prozent die in der Pflegeversicherung zur Finanzierung der Neuregelungen herangezogen werden können.

Eine Dynamisierung der Leistungen

Die aus der Pflegeversicherung zu gewährenden Leistungen werden allgemein um 4 Prozent erhöht. Allerdings sind die Leistungen, die 2012 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz neu eingeführt wurden davon nicht betroffen, hier ergibt sich nur eine Erhöhung um 2,67 Prozent.

Mehr Personal in den Pflegeheimen

Die Zahl der Betreuungs- bzw. Pflegekräfte soll erheblich steigen und zwar von bisher 25.000 auf nahezu 45.000. Um dies zu erreichen sollen in den Pflegeheimen entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden. Diese Maßnahme dient hauptsächlich der Verbesserung des Pflegealltags sowie der Versorgungsqualität in den Pflegeheimen, dient aber auch der Entlastung der Pflegekräfte.

Verbesserung bei Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege

Eine Verbesserung die den Pflegebedürftigen und deren pflegenden Angehörigen gleichfalls zugute kommt ist eine weitere Aufstockung bei den unterstützenden Leistungen wie Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege, diese sollen dann auch besser miteinander kombiniert werden können. Zum ersten Mal bekommen auch Pflegebedürftige in der Pflegestufe 0 (u.a. Demenzkranke) Leistungen aus der Pflegeversicherung in Form von Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege.

Neue Angebote im niederschwelligen Bereich

Durch die Einführung von neuen zusätzlichen Entlastungs- und Betreuungsleistungen (z.B. für Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Helfer oder Hilfen im Haushalt), sollen die sogenannten niederschwelligen Angebote verbessert werden. So bekommen alle Pflegebedürftigen 104 Euro pro Monat, Demenzkranke unter Umständen sogar 208 Euro. Es wird auch möglich sein, die Leistungen anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen zu können.

Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen

Bisher gab es für entsprechende Umbaumaßnahmen zur Erleichterung der Pflege (z.B. barrierefreies Badezimmer) bereits Zuschüsse in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme, künftig soll dieser Zuschuss auf 4.000 Euro steigen und bei den Pflege-Wohngemeinschaften steigt die Leistung sogar bis auf 16.000 Euro.

Höhere Zuschüsse bei Pflegehilfsmitteln

Auch bei den Pflegehilfsmitteln des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse, wenn auch in vergleichsweise kleinem Rahmen und zwar von 31 Euro auf 40 Euro pro Monat.

Neue Lohnersatzleistungen

Angehörige die für ein Familienmitglied kurzfristig eine entsprechende Pflege –zum Beispiel nach einem Schlaganfall – organisieren müssen, haben zukünftig die Möglichkeit für 10 Tage unbezahlten Urlaub nehmen zu können und dafür eine Lohnersatzleistung, ähnlich dem Kinderkrankengeld zu erhalten. Um diese Leistung zu finanzieren sieht der Gesetzentwurf einen Aufwand von bis zu 100 Millionen Euro vor. Geregelt werden diese Lohnersatzleistungen in einem gesonderten Gesetz, das aber ebenfalls ab 01.01.2015 gültig sein soll.

Der neue Pflgefonds

Besonders erwähnt sei hier nochmals die erstmalige Einführung einer kapitalgedeckten Komponente in der sozialen Pflegeversicherung. Hierzu werden nämlich 0,1 Prozent der Beiträge in einen Pflegefonds eingebracht. Bei Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge (1959 – 1967) ins Pflegealter ab 2035, soll dieser Fonds dann zur Dämpfung eines eventuellen Beitragsanstieges dienen.

Geänderte Begrifflichkeit

Die angekündigte Pflegereform enthält zwei grundlegend neue Gesetze. Einmal das oben beschriebene Pflegestärkungsgesetz, dem dann bis spätestens 2017 das zweite Pflegestärkungsgesetz folgen soll, das auch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführt.

Kritik durch Anbieter

Das neue Pflegestärkungsgesetz fand beim Bundesverband privater Anbieter (bpa) sozialer Dienste e.V. und auch beim Bundesverband der AOK einheitlich Anklang, besonders bei der geplanten Dynamisierung der Leistungsbeträge. Bei der Auswahl der Leistungen sowie der Anbieter gab es jedoch Differenzen bei den Verbänden. Hier war der AOK Bundesverband der Meinung, dass durch die Flexibilisierung der Leistungen die niederschwelligen Angeboten besser zum Tragen kämen. Grundsätzlich halte man aber die Neudefinition bzw. die Einführung eines Pflegebedürftigkeitsbegriffes für den Gradmesser einer erfolgreichen Pflegereform. Beim bpa sah man viel mehr die Gefahr darin, dass zukünftig auch Dienstleister ohne qualifiziertes Personal (ohne Mindestlohnverpflichtung) und ohne entsprechende Auflagen Pflege durchführen dürfen, was  zum Eintritt in eine Billigpflege wird.

Sollten Sie weitere Fragen zum neuen Pflegestärkungsgesetz haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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