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Pflegegeld

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Pflegebedürftige Versicherte, die ihre Pflege selbst organisieren erhalten dafür von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Da heißt, dass die Versicherten jedem Monat einen festen Betrag erhalten, mit dem sie ihre ehrenamtlichen Pflegekräfte, also Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn usw., entsprechend bezahlen können.

Ab dem 1.Januar 2013 können nun auch Versicherte in der sogenannten Pflegestufe Null Pflegegeld erhalten. Dies sind Menschen, bei denen die Alltagskompetenz eingeschränkt ist, aber der Bedarf an Hilfe in der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegestufe I nicht erreicht wird. Dies bedeutet eine Ausweitung der gesetzlichen Vorschriften, da Pflegegeld bisher erst ab der Pflegestufe Eins gewährt werden konnte.

Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Da dem Gesetzeber seit längerem bekannt war, dass der besondere Hilfebedarf von pflegebedürftigen Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz durch den bisherigen Leistungsumfang nicht ausreichend berücksichtigt wurde, hat er sich eine wesentliche Leistungsverbesserung durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz zum Ziel gesetzt. Das PNG sorgt deshalb ab 01.Januar 2013 für wesentliche Verbesserungen im Leistungsumfang.

Durch die Einführung des neuen PNG wurde insbesondere bei der Leistung des Pflegegeldes eine Übergansregelung eingeführt. Im § 123 Sozialgesetzbuch Teil XI ist nun nämlich auch für Versicherte der Pflegestufen 0, 1 und 2 ein höheres Pflegegeld vorgesehen. Grund für diese Übergangsregelung ist die Notwendigkeit einer neuen Definition der Pflegebedürftigkeit sowie eines hierzu passenden Begutachtungsverfahrens. Bis zur Einführung der neuen Regelungen wird eine Verbesserung der Leistungen auch mit dem bisher praktizierten Begutachtungsverfahren und dem Feststellungsverfahren zur eingeschränkten Alltagskompetenz erreicht.

Die Einführung der Vorschriften des neuen PNG bringen für ca. 500.000 Versicherte der Pflegestufen 0 bis 2 Verbesserungen in Form eines erhöhten Pflegegeldes. Zu beachten ist aber auch, dass Versicherte der Pflegestufe 3 kein zusätzliches (erhöhtes) Pflegegeld erhalten können.

Höhe des zusätzlichen Pflegegeldes bei eingeschränkter Alltagskompetenz ab 01.01.2013:

  •  Bei Pflegestufe 0 120,00 Euro
  • Bei Pflegestufe 1 70,00 Euro
  •  Bei Pflegestufe 2 85,00 Euro

Übersicht des Pflegegeldanspruchs

Pflegebedürftige Personen die in eine Pflegestufe eingestuft sind erhalten wie bisher, in der Pflegestufe 1, 235,00 Euro, in Pflegestufe 2, 440,00 Euro und in der Pflegestufe 3, 700,00 Euro.
Durch die ab 01.01.2013 geltenden Leistungsverbesserungen ergeben sich somit folgende Beträge

 

  • Pflegestufe 0 120,00 Euro
  • Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 235,00 Euro
  • Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 305,00 Euro (235,00 + 70,00 €)
  • Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 440,00 Euro
  • Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 525,00 Euro (440,00 + 85,00 €)
  • Pflegestufe 3 mit u. ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 700,00 Euro

Zusätzlich zu den genannten Beträgen wird bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ein Betrag von monatlich 100,00 Euro und bei einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz ein Betrag von monatlich 200,00 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen gezahlt.

Zahlung des Pflegegeldes nach Krankenhaus und Reha

Nur bei einer Krankenhausbehandlung oder eine Rehabilitationsmaßnahme wurde bisher Pflegegeld  bis zu einer Dauer von 28 Tagen nach der Entlassung gezahlt.
Hier wurden durch das PNG ebenfalls Verbesserungen eingeführt. Bereits seit 30.10.2012 (Inkrafttreten des PNG) kann man auch bei einer Verhinderungspflege und auch bei einer Kurzzeitpflege Pflegegeld in Höhe der Hälfte der normalen Pflegegeldhöhe beanspruchen.

Service

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KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

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