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Wohngruppen

Anschubfinanzierung

Zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45 e SGB Elftes Buch (SGB XI) gibt es jetzt eine Anschubfinanzierung.

Am 30.10.2012 ist das neue Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft getreten und ab diesem Tag wurde auch eine „Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen“ zum Leistungsumfang der gesetzlichen Pflegeversicherung hinzugefügt.

Der Rechtsanspruch auf diesen Zuschuss wird im § 45 e SGB XI geregelt und besteht dann, wenn von Pflegebedürftigen , die einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38 a SGB XI haben, eine ambulant betreute Wohngruppe gegründet wird, an deren Gründung sie auch selbst beteiligt sein müssen. Der Zuschuss wird für eine Behinderten- bzw. altersangepasste oder barrierefreie Veränderung einer gemeinsam genutzten Wohnung gezahlt.

Grundsätzliches

In der neu geschaffenen Regelung des § 45 e SGB XI ist als Grundvoraussetzung anzusehen, dass eine ambulant betreute Wohngruppe nur dann vorliegt, wenn die Pflegebedürftigen einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38 a SGB XI haben. Dieser Anspruch besteht, wenn mindestens drei Pflegebedürftige der Pflegestufe I oder höher in eine gemeinsame Wohnung einziehen und jeweils auch bereits eine ambulante Pflegeleistung (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombileistung) von der Pflegekasse erhalten.

Der Zuschuss gemäß § 45 e SGB XI kann von der Pflegekasse an jeden Pflegebedürftigen gezahlt werden, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und zwar zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag nach § 38 a SGB XI sowie auch zusätzlich zu den Leistungen von Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI.

Der Gesetzgeber stellt für diese Anschubfinanzierung einen Betrag von insgesamt höchstens 30 Millionen Euro zur Verfügung. Das Erreichen dieses Betrages wird den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. gemäß § 45 e Abs. 2 SGB XI durch das Bundesversicherungsamt mitgeteilt und führt dazu, dass die Auszahlung des Förderbetrages dann endet. Längstens ist dieses Programm jedoch bis zum 31.12.2015 befristet.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Anschubfinanzierung vor, so muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Vorliegen dieser Voraussetzungen gestellt werden.

Wie hoch ist der Zuschuss

Jeder Versicherte kann bei seiner Pflegekasse einen Zuschuss von 2500 Euro bekommen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen für die Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen erfüllt. Für jede Wohngruppe ist aber nur ein Höchstbetrag von 10.000 Euro vorgesehen. Sollten mehr als vier Pflegebedürftige einer Wohngruppe diesen Zuschuss beantragen, so wird dieser prozentual auf die jeweiligen Versicherungsträger verteilt.

Im Wesentlichen soll bei der Bezuschussung die Verbesserung des Wohnumfeldes im Fordergrund stehen. Es sollen also vorwiegend Umbaumaßnahmen berücksichtigt werden, die als Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung anerkannt werden können. Eine Anschubfinanzierung ist aber auch ohne vorherige Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung möglich.

Für bereits bestehende Pflegewohngruppen ist eine Bezuschussung nicht möglich.

Zusammenfassung

Vorraussetzungen für eine Anschubfinanzierung nach § 45 SGB XI sind:

  • Beteiligung eines Pflegebedürftigen an der Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe
  • Mindestens drei Pflegebedürftige beteiligen sich an der Neugründung
  •  Der Anschubfinanzierung (Zuschuss) dient der Behinderten- bzw. altersangepassten oder barrierefreien Veränderung der Wohnung
  • Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird der Antrag innerhalb eines Jahres gestellt
  • Zuschuss je Pflegebedürftigem 2.500 Euro, höchstens 10.000 Euro pro Wohngruppe

Auskunft, Beratung und Aufklärung

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