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Beschäftigung

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Am 15.August 2014 wurde das neue Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der seit langem diskutierte und von vielen in Deutschland erwartete Mindestlohn wird nun durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz flächendeckend eingeführt. Ab dem 01.01.2015 gilt dann ein Mindestlohn von 8,50 Euro je geleistete Stunde, es sein denn, ein bestehender Tarifvertrag sieht eine anderweitige Lohnregelung vor. Dies muss dann allerdings spätestens ab 01.01.2017 hinsichtlich eines Mindeststundenlohns von 8,50 Euro korrigiert werden.

Grenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen ab 2015

Doch nicht nur die Mindestlöhne sind vom neuen Tarifautonomiestärkungsgesetz betroffen, es werden auch die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeweitet. Wer bisher nur zwei Monate (50 Arbeitstagen) arbeiten durfte, kann von 01.01.2015 an, dann bis zu drei Monate (70 Arbeitstage) arbeiten, das regelt § 115 SGB IV – bzw. Artikel 9 Nr. 3 des Tarifautonomiegesetzes. Schwierigkeiten und Probleme die durch die Einführung der neuen Mindestlöhne, speziell bei den Saisonarbeitern entstehen könnten, sollen durch die neuen Zeitgrenzen beseitigt oder abgemildert werden. Sie sind allerdings nur als Übergangsregelung gedacht und sollen spätestens ab 01.01.2019 außer Kraft gesetzt bzw. durch neue Regelungen ersetzt werden (Artikel 15 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes). Allerdings hat im August 2018 die Bundesregierung beschlossen, dass die 70-Tage-Regelung unbefristet verlängert wird. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 erweitert und zwar auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage.

Kurzfristige Beschäftigungen unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht Versicherungsfreiheit und Sozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls nicht zu entrichten. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn diese nicht regelmäßig sondern nur gelegentlicht ausgeübt wird. Eine Regelmäßigkeit wird verneint, wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird. Diesbezüglich muss diese Art von Beschäftigung auch im Voraus arbeitsvertraglich begrenzt sein. Wird das Beschäftigungsverhältnis berufsmäßig ausgeübt und liegt der Verdienst bei mehr als 450 Euro monatlich liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der Beschäftigte die Tätigkeit nicht mehr von untergeordnerter, wirtschaftlicher Bedeutung ausübt, sondern das Wesentliche darstellt. Mit Urteil vom 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung bei einer an fünf Tagen pro Woche ausgeübten Tätigkeit auch dann als erfüllt anzusehen sind, wenn die Beschäftigung auch im Laufe des Kalenderjahres auf mehr als drei Monate befristet ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden in absehbarer Zeit die Geringfügigkeits-Richtlinien hinsichtlich der neuen gesetzlichen Regelungen ab 01.01.2015 sowie der neuesten Entscheidung des BSG überarbeiten und neu gestalten.

Auswirkungen auf die Familienversicherung

Aber auch die kostenfreie Familienversicherung bzw. die Überprüfung deren Voraussetzungen sind von den neuen Regelungen betroffen und zwar im Hinblick auf die Prüfung der Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens. Der Begriff der „Regelmäßigkeit“ wurde durch das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesamteinkommen vom 24.10.2008 analog zu den Normen bei den geringfügigen Beschäftigungen festgelegt. Danach galten als unregelmäßig die Einkommen, die von vorneherein für nicht mehr als zwei Monate – bei kurzfristigen Beschäftigungen auch 50 Arbeits- oder 60 Kalendertage -erzielt werden. Sie wirkten sich damit auch nicht auf die Beurteilung einer kostenfreien Familienversicherung aus. Ein vereinzeltes Überschreiten der maßgeblichen Grenzen bis zu einem Zeitraum von zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres wirkt sich hier nicht negativ auf die Familienversicherung aus.

Zukünftig soll die Erhöhung der Grenze zur Bestimmung der Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens von zwei auf drei Monate, dem Zusammentreffen einer kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung und der Weiterführung der kostenfreien Familienversicherung dienlich sein. Der Drei-Monats-Zeitraum bei kurzfristigen Beschäftigungen wird hier dann auch mit 70 Arbeitstagen definiert; die Anzahl der Kalendertage soll noch in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien genau definiert werden.
Ebenso regeln die jeweils gültigen Geringfügigkeits-Richtlinien auch die Überprüfung eines gelegentlichen und nicht vorhersehbaren Überschreitens der maßgeblichen Gesamteinkommensgrenzen.

Die beschriebenen Neuregelungen des § 115 SGB IV, also auch die Drei-Monats-Grenze, gelten nicht nur für abhängige Beschäftigungen sondern auch für nebenberufliche selbständige Tätigkeiten. Sie sind nur als Übergangsregelung gedacht, weshalb die Dauer ihrer Anwendbarkeit grundsätzlich bis zum 31.12.2018 begrenzt ist.

Sollten Sie weitere Fragen zum neuen Tarifautonomiestärkungsgesetz bzw. den Grenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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