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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute, 14.11.2012 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 886/11, unmissverständlich festgestellt, dass es dem Arbeitgeber erlaubt ist von seinem Arbeitnehmer bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen zu können.
In diesem Zusammenhang hatten sich die Richter auf die Rechtsvorschrift des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) berufen. Darin sind die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit geregelt.

Demnach hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit formlos zu informieren ist. Dies kann telefonisch oder auch mündlich erfolgen. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer dabei nicht verpflichtet ist, seine Krankheit zu benennen.

Beträgt die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Bundesarbeitsgericht hält sich an das Gesetz

Durch die klare gesetzliche Regelung war dem BAG kein Spielraum bei seiner Entscheidung vom Mittwoch gegeben. Es obliegt einzig und allein dem Arbeitgeber, wann der Arbeitnehmer bei Erkrankung einen ärztlichen Nachweis zu erbringen hat. Eine entsprechende Begründung ist hierfür, auch bei unterschiedlicher Behandlung zwischen dem einen und anderen Mitarbeiter, nicht erforderlich.

Die Beweispflicht liegt beim Beschäftigten. Demnach ist das krankheitsbedingte Fehlen am Arbeitsplatz in Form einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

Der Fall

Eine Journalistin hatte bei Ihrem Arbeitgeber mehrmals für den 30.11.2010 eine eintägige Dienstreise beantragt. Diese wurde aber jedes Mal vom Arbeitgeber abgelehnt. Im Anschluss meldete sich die Klägerin für genau diesen Tag krank. Der Arbeitgeber verlangte danach ein ärztliches Attest, das die Klägerin auch vorlegte. Einen Tag später erschien sie wieder zur Arbeit.
Daraufhin legte der Arbeitgeber fest, dass die Mitarbeiterin künftig bereits ab dem ersten Tag ihres Fehlens von der Arbeit wegen Krankheit einen ärztlichen Nachweis vorzulegen hat. Die Beschäftigte fühlte sich darauf hin ungerecht behandelt und verklagte ihren Arbeitgeber.
Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das in zweiter Instanz angerufene Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht und wiesen die Klage ab.
Es liegt keine Diskriminierung oder auch Willkür des Arbeitgebers vor, wenn ohne besondere Begründung bereits am ersten Tag der Abwesenheit eine Krankenbescheinigung vorgelegt werden muss.

Zu den gleichen Feststellungen kam auch das Bundesarbeitsgericht. Es ist eine reine Ermessensentscheidung, abhängig vom Einzelfall, ob der Arbeitgeber bereits vom ersten Tag an einen Nachweis einfordert. Einzige Ausnahme ist eine spezielle Vereinbarung im Tarifvertrag, der dem Arbeitgeber ein solches Recht untersagt.
Wird die Arbeitsunfähigkeit weder angezeigt noch nachgewiesen, muss der Arbeitgeber für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und bis zum Tag des Nachweises keine Entgeltfortzahlung für die Dauer von max. 6 Wochen leisten.

Durchsetzung von Krankengeldansprüchen

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht im Falle des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Bei den Krankenkassen ist oftmals zu beobachten, dass aus rechtswidrigen Gründen und für den Laien nicht durchschaubar die Zahlung von Krankengeld abgelehnt oder eingestellt wird.
In diesem Fall erhalten Sie kompetente Unterstützung durch die Rentenberatung Kleinlein & Partner. Die Kanzlei verfügt über eine jahrzehntelange Erfahrung auf dem Gebiet Krankengeld und darüber hinaus zu allen Bereichen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Hier könnten Sie Kontakt aufnehmen und Ihr Anliegen schildern. Sie erhalten baldmöglichst eine Rückantwort.

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