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Allgemeines

Am 30. Oktober 2012 ist das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) in Kraft getreten. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird entsprechend angepasst. Das sieht das Gesetz durch einen früheren Beschluss der Bundesregierung vom 28. März 2012 vor. Es wird weit reichende Verbesserungen im Pflegebereich, insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen und ihre Angehörigen, geben. Die Finanzierung erfolgt über eine Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Steigende Anzahl Pflegebedürftiger erwartet

Die Anzahl der zu pflegenden Personen wird in den nächsten Jahrzehnten rapide zunehmen. Schätzungen gehen davon aus, dass zukünftig mehr als vier Millionen Menschen (heute 2,4 Millionen Menschen) der Pflege bedürfen. Der Anteil der an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen liegt heute bei 50 Prozent. Besonders für diese Personengruppe sieht das Gesetz umfassende Verbesserungen hinsichtlich der von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen vor.

Verbesserungen ohne Pflegestufe

Auch ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) werden Versicherte zukünftig einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, wenn sie gemäß Artikel 1 PNG „Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ sind. Demnach wird diesem Personenkreis ein Pflegegeld in Höhe von 120 Euro monatlich ge- zahlt. Alternativ können Pflegesachleistungen bis zu 225 Euro monatlich in Anspruch genommen werden.

Verbesserungen Pflegestufe I und II

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen in den Pflegestufen I und II werden angehoben. Für die Pflegestufe I erhöht sich das Pflegegeld auf 305 Euro (bisher 235 Euro) und die Pflegesachleistungen wird auf bis zu 665 Euro (bisher 450 Euro) monatlich angehoben. In der Pflegestufe II werden zukünftig bis zu 525 Euro (bisher 440 Euro) Pflegegeld und bis zu 1.250 Euro (bisher 1.100 Euro) Pflegesachleistungen monatlich gezahlt.

Pflegestufe III

Für die Pflegestufe III sieht das Gesetz keine Verbesserungen hinsichtlich des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen vor.

Flexiblere Leistungen

Zurzeit können nur für so genannte verrichtungsbezogene Tätigkeiten Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen zum Beispiel die Grundpflege und Hilfen in der Hauswirtschaft. Zukünftig wird es möglich sein Zeitkontingente für Pflegeleistungen zu vereinbaren. Diese Zeitkontingente können für bedarfsgerechte Pflegeleistungen (beispielsweise Spazierengehen oder Vorlesen) genutzt werden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können gemeinsam mit den Pflegediensten entscheiden, welche bedarfsgerechten Leistungen erbracht werden sollen. Weiterhin soll geprüft werden, ob neben den herkömmlichen Pflegediensten spezialisierte Betreuungsdienste für die Pflege an Demenz erkrankter Menschen eingesetzt werden können. Hierfür sind Modellvorhaben geplant, die in den Jahren 2013 und 2014 mit bis zu 5 Millionen Euro gefördert werden können. Die Förderung soll aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung finanziert werden. Die Entscheidung, welche Modellvorhaben gefördert werden, trifft der Spitzenverband Bund der Pflegekassen.

Verbesserungen für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben jetzt die Möglichkeit, flexible Auszeiten in Anspruch nehmen zu können. So wird auch während einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege das Pflegegeld in Höhe von 50 Prozent weitergezahlt. Des Weiteren wird es für pflegende Angehörige leichter werden, eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen zu können. Die Krankenversicherungen werden dazu aufgefordert, auf die besonderen Belange pflegender Angehöriger einzugehen.
Selbsthilfegruppen, in denen sich Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige zusammenschließen, werden  stärker gefördert.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten künftig einen Zuschlag von bis zu 200 Euro monatlich pro Person für die Finanzierung einer Pflegekraft. Die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird  mit bis zu 2.500 Euro pro Person, maximal 10.000 Euro je Wohngruppe, gefördert.

Medizinische Versorgung in Pflegeheimen

Um die medizinische Versorgung Pflegebedürftiger in Pflegeheimen zu verbessern, werden Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und Ärzten vereinbart. Die Vermittlung dieser Verträge übernehmen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Für Hausbesuche in Heimen erhalten Ärzte Zuschüsse. Bis zum Jahr 2015 wird die Bundesregierung prüfen, ob die Gewährung von Zuschüssen für Hausbesuche in Heimen eine Verbesserung der medizinischen Versorgung in Pflegeheimen nach sich zieht.

Beratung

Die Pflegekassen werden verpflichtet, den Service und die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen auszubauen. So wird es künftig möglich sein, unabhängige Gutachter neben dem medizinischen Dienst der Krankenkassen einzusetzen. Es werden Bewilligungsfristen eingeführt. Das bedeutet, dass die Pflegekasse, wenn sie nicht innerhalb von fünf Wochen über einen Antrag entscheidet, dem Antragsteller 10 Euro Strafe pro Tag der Fristüberschreitung zu zahlen hat. Im Pflegefall muss eine Beratung innerhalb von zwei Wochen stattfinden, die Beratung muss, wenn gewünscht, auch im häuslichen Umfeld des Versicherten oder in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.

Neue Definition der Pflegebedürftigkeit

Ein Expertenbeirat unter der Leitung des Patientenbeauftragten der Bundesregierung und einem ehemaligen Vorstand des GKV-Spitzenverbandes soll einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ausarbeiten und noch offene Fragen zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs klären.

Private Vorsorge

Eine private Vorsorge auf freiwilliger Basis wird ab dem Jahr 2013 gefördert. Demnach wird der Gesetzgeber einen Zuschuss in Höhe von 5 € mtl. auf eine private Zusatzpflegeversicherung gewähren.

Erhöhung Beiträge

Zum 01. Januar 2013 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,1 Prozentpunkte steigen. Der Beitragssatz beträgt dann 2,05 Prozent, für Kinderlose 2,3 Prozent. Die Mehreinnahmen aus der Beitragssatzerhöhung werden auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt. Laut Bundesgesundheitsministerium ist jedoch davon auszugehen, dass diese Einnahmen nur bis Anfang des Jahres 2015 für die geplanten Verbesserungen ausreichen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird es notwendig sein, weitere Beitragssatzerhöhungen zu prüfen.

Inkrafttreten des PNG

Zum 01. Januar 2013 treten die Beitragssatzerhöhung der gesetzlichen Pflegeversicherung und die Verbesserung der Leistung für an Demenz erkrankte Menschen in Kraft. Die weiteren Änderungen durch die Pflegereform gelten ab dem 30.10.2012

Service

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