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Das Versicherungskonto in der Rentenversicherung

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Rentenversicherungskonto

Jeder Bürger, der in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicht ist oder dort einmal versichert war, besitzt ein Versicherungskonto. Dieses Konto stellt die Grundlage für die aktuelle respektive die spätere Gewährung von Leistungen und ist gleichzeitig ein Abbild der sog. Erwerbsbiographie der einzelnen Versicherten. Dies dann, sofern freiwillige oder Pflichtbeiträge entrichtet worden oder andere rentenrechtliche Zeiträume vorhanden sind.

Die im Versicherungskonto enthaltenen Daten

Die Gesetzliche Rentenversicherung führt das Versicherungskonto über eine Rentenversicherungsnummer. Dabei handelt es sich um eine personalisierte Versicherungsnummer und die ersten beiden Ziffern geben einen Rückschluss darüber, wer der Rentenversicherungsträger ist. Die Zahlenstellen drei bis acht verraten das Geburtsdatum des Versicherten, gefolgt vom Anfangsbuchstaben des Geburtsnamen und drei weiteren Ziffern. Dabei weisen die ersten zwei Ziffern zwischen 0 und 49 den Versicherten als männlich und die Ziffern 50 bis 99 als weiblich aus. Die letzte Ziffer bildet die Prüfziffer.

Die persönlichen Daten des Versicherten (Vor- und Nachname, Geburtsname, Adresse und Geburtsort) sind im Versicherungskonto erfasst. Dazu sind dort alle nachgewiesenen bzw. gemeldeten rentenrechtlichen Zeiten enthalten. Dazu können Beitragszeiten, Berücksichtungszeiten und beitragsfreie Zeiten zählen.

Die Betragszeiten beschreiben Zeiten, für die Beiträge (freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge) entrichtet worden sind. Berücksichtigungszeiten sind Zeiten für die Erziehung von Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr und beitragsfreie Zeiten sind zum Beispiel Anrechnungszeiten für den Besuch einer Schule nach dem Abschluss des 17. Lebensjahres.

Die Klärung des Versicherungskontos

Vor allem für die Versicherten selbst sollte es von höchster Priorität sein, dass die Rentenversicherungskonten vollständig und geklärt sind. Denn nur so entsteht ein genaues Abbild über die aktuellen Renten- und Leistungsansprüche. Die Rentenversicherungsträger sind allerdings angehalten, auf eine Rentenversicherungskontenklärung hinzuwirken. Dazu wird jedem Versicherten spätestens mit Beginn des 44. Lebensjahres ein Versicherungsverlauf zugestellt. Mit diesem Schreiben werden die Versicherten aufgefordert, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Im Rahmen dieser Kontenklärung sind sämtliche relevanten Fakten anzugeben und unter Umständen Nachweise, beispielsweise der schulischen Ausbildung, vorzulegen.

Nach dieser erfolgten Kontenklärung wird durch den Versicherungsträger ein Vormerkungsbescheid erstellt, in dem die rentenrechtlichen Zeiträume, die länger als sechs Jahre zurückliegen, rechtsverbindlich festgehalten werden. Alle sechs Jahre erfolgt sodann eine weitere Kontenklärung. Über die Bewertung und Anrechnung der im Versicherungsverlauf festgehaltenen Daten wird allerdings erst im Leistungsfall entschieden. Sollte sich zu diesem Zeitpunkt die rechtliche Lage der verbindlich festgestellten Daten verändern, können diese an die dann aktuelle Rechtslage angepasst und die Vormerkung kann aufgehoben werden.

Die Renteninformationen

An alle gesetzlichen Rentenversicherten werden nach Vollendung des 27 Lebensjahres Renteninformationen versandt, die in ihrem Versicherungskonto mindestens fünf Jahre an Beitragszeiten abgespeichert haben. Diese Informationen werden jährlich versandt, sie geben Auskunft über die erworbene Rentenanwartschaft wegen einer vollen Erwerbsminderung sowie über die spätere Regelaltersrente. Dabei findet die jeweils individuelle Regelaltersgrenze Berücksichtigung. Diese Regelaltersgrenze wird seit Beginn des Jahres 2012 sukzessive vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. In dieser Renteninformation findet sich eine Hochrechnung, die unterstellt, dass die Versicherungsbeiträge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in dem Umfang weiter geleistet werden, wie dies in den letzten fünf Jahren der Fall war. Andere Hochrechnungen arbeiten mit einer jährlichen Dynamisierung der Renten von einem oder zwei Prozentpunkten. Damit soll der Versicherte zukünftige Versorgungslücken erkennen und ggf. ausgleichen.

Die Rentenauskunft

Mit der Vollendung des 55. Lebensjahres wird allen Versicherten in einem Rhythmus von drei Jahren eine Rentenauskunft durch die Gesetzliche Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Damit werden die Versicherten über ihre individuellen Rentenansprüche sowie über die voraussichtliche Höhe  der zukünftigen monatlichen Rente in aller Ausführlichkeit informiert. In den Jahren, in denen eine ausführliche Rentenauskunft versandt wird, gibt es keine Renteninformation. Mit einer Rentenauskunft werden im Besonderen darüber ausführliche Angaben versandt, welche Voraussetzungen für unterschiedliche Rentenarten bereits erfüllt sind und ab welchem frühstmöglichen Zeitpunkt diese Altersrenten beansprucht werden können. Dabei werden Angaben zu den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, zur Regelaltersrente, zur Hinterbliebenenrente und zu den verschiedenen besonderen Altersrenten (Altersrenten für langjährig Versicherte, Altersrente für Frauen, Altersrente für Schwerbehinderte etc.) gemacht.

Die Rentenauskunft enthält ebenso wie die Renteninformation Hochrechnungen darüber, wie sich die Altersrente anhand erworbener und unterstellt künftiger rentenrechtlicher Zeiten bis hin zum Erreichen der Regelaltersgrenze entwickelt.

Hierneben beinhaltet die Rentenauskunft Berechnungsgrundlagen sowie den vollständigen Berechnungsweg. Vom Umfang her ist die Rentenauskunft mit einem Rentenbescheid zu vergleichen.

Zugelassene Rentenberater

Neben der Beratung in Angelegenheiten der gesetzlichen Renten, Kranken- und Pflegeversicherung unterstützen gerichtlich zugelassene Rentenberater auch ihre Mandanten bei Durchsetzung von Ansprüchen (z. B. Erwerbsminderungsrenten, Krankengeld, Pflegestufe usw.). Dazu gehört auch die Überprüfung des Rentenversicherungskontos oder des Rentenbescheides. Als Prozessbevollmächtigte werden sie von Rentenberatern auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren vertreten.
Hier haben sie die Möglichkeit mit der Kanzlei Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt M. Kleinlein Kontakt aufzunehmen.

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