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Beitragsberechnung 2012 für Midijobs

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Geänderter Berechnungsfaktor

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zu 50 Prozent getragen. Bei den Beschäftigungsverhältnissen, bei denen das monatliche Beschäftigungsentgelt zwischen 400,01 € und 800,00 € (die sogenannte Gleitzone) liegt, gilt eine Sonderregelung. Diese Beschäftigungsverhältnisse werden „Midijobs“ genannt und für sie wird das Beschäftigungsentgelt für die Arbeitnehmer rechnerisch reduziert. Somit entstehen für die Beschäftigten geringere Beiträge für die Sozialversicherung, die aus dem Beschäftigungsentgelt geleistet werden müssen.  Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Arbeitgeber ihren vollen Arbeitgeberanteil tragen und die Arbeitnehmer von ihrer Beitragslast hingegen entlastet werden.

Der Berechnungsfaktor „F“ im Jahre 2012

Das Beschäftigungsentgelt, aus dem die Beiträge für die Sozialversicherung innerhalb der Gleitzone der „Midijobs“ berechnet werden, wird hierbei nach nachstehender Formel berechnet.

F mal 400 plus (2 minus F) mal (BE minus 400)

Die Abkürzung „BE“ in der Formel steht dabei für das Beschäftigungsentgelt.

Indem die Zahl 30 durch den durchschnittlichen Gesamtbetrag für die Sozialversicherung dividiert wird, wird der Faktor F berechnet. Dadurch, dass der Rentenversicherungsbeitrag zum 01. Januar 2012 gesenkt wurde, ergibt sich für den Zeitraum ab dem Januar 2012 ein Faktor F von 0,7491.

Auswirkungen in der Rentenversicherung

Durch die Anwendung dieser Gleitzonenberechnung wird Arbeitnehmern, die einen „Midijob“ ausüben ein geringeres Beschäftigungsentgelt an den Rentenversicherungsträger gemeldet. Daraus folgt, dass auch die Entgeltpunkte, die durch das Beschäftigungsverhältnis erwirtschaftet werden, dementsprechend geringer sind. Wenn ein Arbeitnehmer mit „Midijob“ dies vermeiden möchte, so kann er gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich mit zukünftiger Wirkung erklären, dass seine Beiträge für die Rentenversicherung nicht mit aus dem reduzierten Beschäftigungsentgelt berechnet werden, sondern aus dem aus tatsächlichen entfallenden Entgelt. Somit ist eine etwas höher liegende Rentenanwartschaft gewährleistet. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Erklärung gegenüber etwaig mehreren Arbeitgebern nur einheitlich abgegeben werden kann.

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