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Versicherungsfreiheit für Höherverdienende

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Höher verdienende Arbeitnehmer

Arbeitnehmer mit höherem Einkommen sind von der Krankenversicherung befreit, wenn deren regelmäßiges Jahresentgelt (JAE) die JAE-Grenze  überschreitet. Dann sind diese Arbeitnehmer auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Zum 01. Januar 2012 erhöht sich diese JAE-Grenze. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen des Überschreitens der per Datum geltenden JAE-Grenze versicherungsfrei und vollumfänglich in der privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt eine besondere JAE-Grenze (§ 6 Abs. 7 SGB V).

So betrug die JAE-Grenze 49.500,- EUR und die besondere JAE-Grenze 44.500,- EUR. Seit dem 01. Januar 2012 gilt eine JAE-Grenze von 50.850,- EUR und die besondere JAE-Grenze beträgt seither 45.900,- EUR.

Zu berücksichtigende Fallkonstellationen

1. Überschreitung der JAE-Grenze im Laufe eines Kalenderjahres

Arbeitnehmer, die die JAE-Grenze im Jahr 2011 überschritten haben und aller Voraussicht nach die JAE-Grenze 2012 überschreiten werden,(§ 6 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB V) sind zum 01. Januar 2012 krankenversicherungsfrei. Sollte es zu einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts kommen, so endet die Versicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der höhere Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist (§ 6 Abs. 4 S. 3 SGB V).

Sofern die Krankenversicherungspflicht aufgrund Überschreitens der maßgeblichen JAE-Grenze zum Ende eines Kalenderjahres endet, wird die Mitgliedschaft in der GKV grds. als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. Dies allerdings insoweit die für eine freiwillige Versicherung benötigten Vorversicherungszeiten auch erfüllt sind (§ 190 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB V).

Für Berufsanfänger gibt es eine Besonderheit. Arbeitnehmer, die bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zunächst versicherungspflichtig werden und die Versicherungspflicht dieser Arbeitnehmer durch die Anhebung des regelmäßigen JAE`s bereits vor der Erfüllung der grdsl. erforderlichen Vorversicherungszeit endet, benötigen keinen Nachweis für die Vorversicherungszeit (§ 190 Abs. 3 S. 3 Fallgruppe 2 SGB V).

Bevor eine freiwillige Krankenversicherung durchgeführt wird, weist die zuständige Krankenkasse den Arbeitnehmer auf die Austrittsmöglichkeiten aus seiner GKV hin. Dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen hat. Der Arbeitnehmer hat sodann das Recht, seinen Austritt aus der GKV innerhalb von 14 Tagen nach dem Hinweis seiner Krankenkasse zu erklären.

2. Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit

Sofern ein Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit aufnimmt, so ist versicherungsfrei, wenn dessen regelmäßiges JAE aller Voraussicht nach die JAE-Grenze überschreiten wird. Seit 2011 ist es ohne Bedeutung, ob die JAE-Grenze in der Vergangenheit überschritten worden ist.

Für unter anderem nachstehend aufgeführte Personengruppen besteht ein Recht zum Beitritt in die freiwillige Krankenversicherung:

Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und aufgrund des Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei sind. Dabei bleiben Beschäftigungen im Rahmen einer Berufsausbildung unberücksichtigt.

Personen, die aus der Versicherungspflicht als Mitglieder ausgeschieden sind und in den fünf Jahren vor Ausscheiden entweder mind. 24 Monate oder vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 12 Monate versichert waren.

Die Berechnung des regelmäßigen JAE`s

Auf der Grundlage der gegenwärtigen Einkommensverhältnisse wird das regelmäßige JAE vorausschauend berechnet. Da es sich hierbei immer um einen Jahreswert handelt, ist das monatliche Arbeitsentgelt mit der Zahl Zwölf zu multiplizieren und regelmäßige Einmalzahlungen sind sodann dazuzurechnen.

Für Arbeitnehmer mit Stundenlohn gilt nachstehende Formel für deren Monatsentgelt:

Stundenlohn x individuelle Wochenarbeitszeit x 13 (Wochen) : 3 (Monate)

Fragen zum Krankenversicherungsrecht


Wenn Sie Fragen zum Krankenversicherungsrecht haben, dann stehen Ihnen hierfür gerichtlich zugelassene und unabhängige Rentenberater zur Verfügung. Stellen Sie Ihr Anliegen an die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert

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