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EM-Renten und Hinzuverdienst

Eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente (hierzu gehört die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente) ist, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Diese Grenzwerte sind gesetzlich geregelt. Es ist deshalb im Einzelfall immer zu prüfen, ob ein Erwerbsminderungsrentner neben seiner Rente ein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen sowie ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld) bezieht, das ggf. die Höhe der Rente beeinflusst. Ist dies der Fall, kann es zur Kürzung oder sogar zum Entzug der Rente kommen.
Rentner, deren Rente ab dem 01.01.2001 gezahlt wird, werden die Hinzuverdienstgrenzen in diesem Artikel beschrieben. Lag der Rentenbezug bereits vor dem 01.01.2001 wird auf den Artikel „Hinzuverdienstgrenzen 2012 bei BU und EU Rentner“ verwiesen.

Zu beachten ist, dass die Hinzuverdienstgrenzen für jeden Rentner individuell berechnet werden. Dies geschieht anhand der gespeicherten rentenwirksamen Versicherungszeiten und die Höhe der in der Vergangenheit erzielten Entgelte. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres werden die Grenzbeträge neu festgelegt. Maßgebend hierfür ist die Bezugsgröße und die erzielten Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn. Aus diesem Grund ergibt sich für jeden Rentner eine andere Hinzuverdienstgrenze. An Entgeltpunkten werden aus den letzten drei Kalenderjahren immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte angesetzt. Somit errechnet der Gesetzgeber jedes Jahr so genannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen.

Volle Erwerbsminderungsrente

Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente können jedes Monat bis zu 400,-- € zusätzlich verdienen, ohne dass es überhaupt im Ansatz zu einer Rentenkürzung kommt.
Wird allerdings dieser Betrag überschritten, sind für das Jahr 2012 folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen zu beachten:

•    1/2 der Vollrente: 905,63 € (alte Bundesländer) und 803,43 € (neue Bundesländer)
•    1/4 der Vollrente: 1.102,50 € (alte Bundesländer) und 978,08 € (neue Bundesländer)
•    3/4 der Vollrente: 669,38 € (alte Bundesländer) und 593,84 € (neue Bundesländer)

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Wird die Rente in Höhe der Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente gezahlt spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Für das Jahr 2012 gelten folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:

•    Bei einer Vollrente: 905,63 € (alte Bundesländer) und 803,43 € (neue Bundesländer)
•    Bei einer halben Rente, d.h. ¼ der teilweisen Erwerbsminderungsrente): 1.102,50 € (alte Bundesländer) und 978,08 € (neue Bundesländer)

Achtung: Wenn sich der Rentenwert zum 01.07.2012 ändert, gelten ab diesem Tag neue Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern.
Für alle Rentenarten und Hinzuverdienstgrenzen gilt, dass max. zwei Mal im Kalenderjahr der Grenzbetrag bis zum Doppelten überschritten werden darf, ohne dass dies zu einer Rentenkürzung führt.

Unterstützung durch Rentenberater

Unabhängige und registrierte Rentenberater raten ihren Mandanten, dass ein neben der Rente erzielter Hinzuverdienst in jedem Fall der Deutschen Rentenversicherung rechtzeitig zu melden ist. Erfolgt dies nicht, drohen empfindliche Rückzahlungen der Rente.
Die Rentenberaterkanzleien Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen für Fragen zum Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherungsrecht gerne zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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