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Kein Sozialausgleich für Zusatzbeträge in 2012

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Allgemeines

Seit dem Jahr 2010 erheben gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag zum Beitrag zur Krankenversicherung. Reichen die Einnahmen aus dem bundesweiten Gesundheitsfonds nicht aus um die Ausgaben einer Krankenkasse zu decken, muss die Krankenkasse diese Zusatzbeiträge erheben. Ab dem Jahr 2011 kann dieser Zusatzbeitrag in unbegrenzter Höhe erhoben werden. Der Zusatzbeitrag ist vom Versicherten direkt an die Krankenkasse zu zahlen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Das Bundesministerium für Gesundheit ist gemäß § 242a Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bekannt zu geben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag errechnet sich aus der Differenz der Einnahmen der Krankenkassen aus dem Gesundheitsfond und den zu erwartenden Ausgaben. Der ermittelte Differenzbetrag wird durch die Anzahl der in den gesetzlichen Krankenkassen Versicherten geteilt. Stehen also im Gesundheitsfond Mittel zur Verfügung, die die zu erwartenden Ausgaben decken, beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag null Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jeweils zum 01. November eines Jahres für das Folgejahr festgelegt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für das Jahr 2012

Wie bereits für das Jahr 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 null Euro. Das Bundesministerium für Gesundheit sieht, beruhend auf den Zahlen des Schätzerkreises, für das gesamte Jahr 2012 keinen zusätzlichen Finanzbedarf für die gesetzlichen Krankenkassen, da die zu erwartenden Ausgaben die Einnahmen aus dem Gesundheitsfond nicht übersteigen werden.

Sozialausgleich für Zusatzbeiträge

Der Sozialausgleich für Zusatzbeiträge (§ 242b SGB V) soll die gesetzlich Krankenversicherten vor finanziellen Überforderungen schützen. Der Sozialausgleich beträgt den Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten übersteigt. Der Sozialausgleich ist unabhängig von der Höhe eines zu zahlenden Zusatzbeitrages und davon, ob die Krankenkasse überhaupt einen Zusatzbeitrag erhebt. Findet ein Sozialausgleich statt, mindert der Arbeitgeber, der Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse den Anteil des Versicherten am Krankenversicherungsbeitrag. Der Sozialausgleich findet jedoch nur Anwendung, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag größer als null Euro ist.

Sozialausgleich für das Jahr 2012

Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 mit null Euro festgelegt wurde, kommt es wie im Jahr 2011 nicht zu einem Sozialausgleich für Zusatzbeiträge. Somit hat weiterhin jeder gesetzlich Krankenversicherte den von seiner Krankenkasse geforderten Zusatzbeitrag allein zu tragen.

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