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Sozialversicherungspflicht für Duale Studiengänge ab 2012

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Allgemeines

Ab dem 01. Januar 2012 besteht für alle Studenten dualer Studiengänge Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies regelt der Gesetzgeber mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze“.

Was sind duale Studiengänge

Bei einem dualen Studium handelt es sich um eine Kombination aus Praxis- und Theoriephasen. Der Studierende erlangt sein theoretisches Wissen an einer Hochschule oder Akademie, das praktische Wissen wird in einem Unternehmen vermittelt. Für den praktischen Teil des Studiums erhält der Studierende von dem Unternehmen, in dem die Ausbildung stattfindet (Kooperationsunternehmen), eine Vergütung. Unterschieden werden so genannte praxisintegrierte duale Studiengänge und ausbildungsintegrierte duale Studiengänge. Einen ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließt der Studierende zusätzlich mit einer mit Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer abgeschlossenen Berufsausbildung ab. Der Vorteil dualer Studiengänge für den Studierenden ist, dass er während seiner Studienzeit eine Vergütung erhält. Allerdings sind diese Studiengänge mit einem erheblichen Mehraufwand für den Studierenden verbunden, da Theorie- und Praxiswissen während der grundsätzlich drei- bis vierjährigen Studienzeit in gestraffter Form vermittelt werden.

Bisherige Beurteilung der Sozialversicherungspflicht dualer Studiengänge

Zu Beginn der Durchführung dualer Studiengänge gingen die Sozialversicherungsträger von einer bestehenden Sozialversicherungspflicht für die Studierenden aus. Durch die Zahlung einer Vergütung für den praktischen Teil der Ausbildung seien die Studierenden den Auszubildenden gleichgestellt. Somit wurden Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig, die hälftig vom Kooperationsunternehmen und dem Studierenden zu tragen waren. Diese Auffassung führte zu Rechtsstreitigkeiten, die letztendlich vor dem Bundessozialgericht (BSG) geklärt wurden.
Das BSG führte in einem Urteil vom 01.12.2009 (Az. B 12 R 4/08 R) aus, dass Studierende in einem praxisorientierten dualen Studium nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, da in diesen Studiengängen die praktische Ausbildung durch die Hochschule vorgegeben wird.

Beurteilung der Sozialversicherungspflicht dualer Studiengänge ab dem 01. Januar 2012

Mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze“ wird die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von ausbildungsintegrierten und praxisintegrierten dualen Studiengängen abgeschafft. Der Gesetzgeber stellt klar, dass alle Studierenden in einem dualen Studium der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Das enge Zusammenspiel von theoretischer und praktischer Ausbildung und die Zahlung einer Vergütung durch das Kooperationsunternehmen lassen es zu, dass Studierende in einem dualen Studium sozialversicherungsrechtlich wie Auszubildende behandelt werden. Wie bei den Auszubildenden sind die Beiträge grundsätzlich zur Hälfte vom Unternehmen, in dem der praktische Teil der Ausbildung stattfindet, und dem Studierenden zu tragen.

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