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Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsverhältnis

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Krankenversicherung rückwirkend aufgehoben

Ein wesentlicher Bestandteil für die Begründung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung gegen Entgelt auf der Basis eines zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Bei verwandtschaftlichen Beziehungen ist die Versicherungspflicht grds. nicht ausgeschlossen. Allerdings kann es bei dieser persönlichen Beziehung schon mal zu rechtlichen Unstimmigkeiten kommen, die eine Versicherungspflicht in Frage stellen könnte. Letztendlich ist es entscheidend, wie das Beschäftigungsverhältnis bzw. das gelebte vertragliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Alltag aussieht. Dabei geht es um die Einhaltung der rechtlichen Bindung.
Wird jedoch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus offensichtlichen Gründen nur deshalb abgeschlossen um sich wegen einer wahrscheinlich schon vorhandenen Krankheit abzusichern, ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch rückwirkend zu verneinen. Man spricht dabei von einem Scheinarbeitsverhältnis. Zu dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 19.05.2011, Az. L 10 KR 52/07 gekommen.

Zum Fall

Die Klägerin wurde von Ihrem Vater im betriebseigenen Nahrungsmittelbetrieb beschäftigt. Der monatliche Lohn betrug etwa 405,--€ bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Vater meldete die Tochter bei der Krankenkasse als versicherungspflichtiges Mitglied an. Daraufhin prüfte die Krankenkasse die Voraussetzungen ob überhaupt die Meldung rechtens war. Es ging dabei um folgende Kriterien:

-wurde der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und wurde die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt.

  • unterlag der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • erfolgte eine Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft
  • wurde ein angemessenes Arbeitsentgelt gezahlt
  • wurde von dem Arbeitsentgelt regelmäßig die Lohnsteuer berechnet und erfolgte eine Buchung als Betriebsausgabe

Alle Fragen wurden vom Vater und gleichzeitigen Betriebsinhaber bejaht.
Jedoch bezweifelte die Krankenkasse die gemachten Angaben. Schon allein das geringe Arbeitsentgelt widerlegte das Argument, dass eine Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft erfolgte. Außerdem musste sich die Klägerin nach kurzer Zeit der Anmeldung wegen einer psychischen Erkrankung in stationärer Krankenhausbehandlung begeben und beantragte wegen der langen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bei der Krankenkasse. Die Krankenkasse ging davon aus, dass die Krankheit bereits vor Beschäftigungsbeginn bestand und hob rückwirkend die Mitgliedschaft wegen des Vorliegens eines Scheinarbeitsverhältnisses wieder auf.

Rechtswidriges Beschäftigungsverhältnis

Die Richter des Landessozialgerichts gaben der beklagten Krankenkasse Recht. Es liegt der Verdacht nahe, dass die Frau bereits vor Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis wegen Ihrer psychischen Probleme krank war. Eine detaillierte medizinische Aufklärung war nicht möglich, da die Klägerin sich weigerte die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Von daher mussten die Tatbestandsmerkmale entscheiden. Demnach gingen die Richter davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis nur deshalb begründet wurde, um gesetzlich krankenversichert zu sein. Ein Interesse für ein „echtes“ Arbeitsverhältnis lag jedoch nie vor.
Das Gegenteil konnte die Klägerin bzw. ihr Vater nicht beweisen, so dass die rückwirkende Aufhebung der Mitgliedschaft rechtmäßig war.

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