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Neue Freibeträge für Renten wegen Todes ab 01.07.2011

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Zusammentreffen von Renten und von Einkommen

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung dienen als Einkommensersatzleistung, die durch z. B. den Eintritt einer Erwerbsminderung oder den Tod eines Angehörigen eingetreten ist. Dabei sollen die Renten das weggefallene Einkommen vollständig ersetzen, wenn der Bezieher einer Rente seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch die eigene Arbeitsleistung gewährleisten kann. Allerdings gilt die Rente lediglich dann nur noch als Zuschussleistung, wenn der Rentenempfänger noch zusätzlich arbeitet und dadurch Einkünfte erzielt.
In diesem Zusammenhang sind besondere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Im Hinblick auf die Rentenerhöhung zum 01.07.2011 haben sich zu diesem Stichtag keine Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen von vorgezogenen Altersrenten ergeben. Die Festsetzung erfolgt für das Kalenderjahr und gilt demnach immer vom 01.01. bis 31.12. (s. Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner ab 2011).
Als pauschaler Grundsatz gilt: Altersfrührentner können monatlich bis zu 400,-- € hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Zweimal jährlich kann sogar bis zum doppelten, also 800,-- €, hinzuverdient werden und ist für die Rente unschädlich. Werden die Grenzen allerdings überschritten führt dies zwangsläufig zur Rentenkürzung. Die daraus errechneten Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich im Einzelfall nach dem zurückgelegten Versicherungsverlauf.

Änderungen bei den Hinterbliebenenrenten

Bezieher einer Hinterbliebenenrente wie die Witwen- und Witwerrente, Waisenrente aber auch die Erziehungsrente müssen ebenfalls Hinzuverdienstgrenzen beachten. Dies führt dazu, dass die Rente teilweise gekürzt oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt wird. Kommt es grds. zu einem anzurechnenden Einkommen wird dieses noch um einen Freibetrag entsprechend gekürzt. Der monatliche Freibetrag entspricht dem 26,4 fachen des aktuellen Rentenwertes. Bei Waisenrenten beträgt dieser das 17,6 fache.
Bedingt durch die Rentenerhöhung zum 01.07.2011 um 0,99 % gelten zu diesem Zeitpunkt auch andere bzw. höhere Freibeträge.
Diese setzen sich ab Juli 2011 wie folgt zusammen:

Witwen- Witwerrente und Erziehungsrente: 725,21 € (West) oder 643,37 € (Ost)
Waisenrente: 483,47 € (West) oder 428,91 (Ost)

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