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Bundesfreiwilligendienst und die Sozialversicherung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Der Bundesfreiwilligendienst

Am 24. März 2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes beraten und anschließend verabschiedet. Das Gesetz soll, nachdem es den Deutschen Bundesrat passiert hat, zum 01. Juli 2011 in Kraft treten.
Durch den Wegfall der Wehrpflicht läuft ab dem 30. Juni 2011 der bisherige Zivildienst aus. Er soll teilweise ersetzt werden durch den so genannten Bundesfreiwilligendienst, der ab dem 01. Juli 2011 starten soll. Der Bundesfreiwilligendienst soll gleichzeitig den schon heute in Länderhoheit durchgeführten Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr) ergänzen. Am Bundesfreiwilligendienst sollen jährlich 35.000 Personen, unabhängig von Geschlecht und Alter, auf freiwilliger Basis teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Beendigung der Vollschulpflicht. Der Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich in Vollzeit zu leisten. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, können Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich vereinbaren und den Bundesfreiwilligendienst alle fünf Jahre wiederholen. Der Bundesfreiwilligendienst kann neben den bisher nach dem Zivildienstgesetz anerkannten Beschäftigungsstellen in unterschiedlichen Bereichen (sozial, ökologisch, kulturell, Integration oder Zivil- und Katastrophenschutz) geleistet werden. Neue Einsatzstellen können auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst (zukünftig Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) zugelassen werden. Die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes soll in der Regel zwölf Monate betragen, mindestens jedoch sechs Monate und höchsten vierundzwanzig Monate. Die Freiwilligen haben mit dem entsprechenden Träger einen Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Inhalte des Bundesfreiwilligendienstes regelt. Der Bundesfreiwilligendienst ist eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit, es kommt kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit dem jeweiligen Träger, sondern ein Rechtsverhältnis mit dem Bund zustande.

Vergütung

Personen im Bundesfreiwilligendienst erhalten ein Taschengeld sowie freie Unterkunft und Verpflegung oder eine Abgeltung hierfür. Weiterhin werden Arbeitskleidung und gegebenenfalls Fahrtkosten erstattet. Die freie Unterkunft wird gemäß der Sachbezugstabelle der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2011 mit 206 Euro monatlich angesetzt, die freie Verpflegung mit 217 Euro monatlich. Das Taschengeld ist grundsätzlich frei verhandelbar, als angemessen gelten maximal sechs Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (330 Euro im Jahr 2011, ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern). Das Taschengeld soll erhöht werden, wenn bei jüngeren Personen durch die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes die Zahlung des Kindergeldes wegfällt.

Sozialversicherung - Grundsätzliches

Grundsätzlich gelten für den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz entsprechend. Das heißt, es besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Ähnlich wie bei Auszubildenden sind für Personen im Bundesfreiwilligendienst die Regelungen zur Geringfügigkeit oder die Gleitzonenregelung nicht anzuwenden.
Personen im Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf die Zahlung von Kranken- und Mutterschaftsgeld. Krankengeld (in der Höhe von Taschengeld und Sachleistungen) wird für die Dauer von sechs Wochen gezahlt.
Es besteht für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, die Zuständigkeit liegt in der Regel bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Bei der Ermittlung der Umlagepflicht eines Betriebes (U1/U2) werden Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten, nicht mitgezählt. Ein Betrieb, der der Umlagepflicht unterliegt, hat für Freiwillige keine Umlagebeiträge zu zahlen.
Für die Abführung der Insolvenzgeldumlage gelten keine Besonderheiten.

Sozialversicherung - Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung

Die beitragspflichtigen Einnahmen in der Sozialversicherung setzen sich zusammen aus den erhaltenen Geld- und Sachbezügen. Erhält ein Freiwilliger beispielsweise monatlich 330 Euro Taschengeld sowie freie Unterkunft und Verpflegung, betragen die beitragspflichtigen Einnahmen monatlich 753 Euro (330 Euro Taschengeld plus 206 Euro Unterkunft plus 217 Euro Verpflegung). Die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Träger der Einsatzstelle in voller Höhe getragen und abgeführt, das bedeutet neben dem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil auch die Zahlung der Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung und des Beitragszuschlages für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Zu beachten ist, dass für die Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz anzuwenden ist. Der Träger übernimmt alle Beiträge im Auftrag des Bundes.
Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen gilt für die Arbeitslosenversicherung eine Besonderheit. Wird der Bundesfreiwilligendienst im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung – also spätestens innerhalb eines Monats nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung - begonnen, wird als Beitragsbemessungsgrundlage die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung (zurzeit 2.555 Euro ausgehend vom Wert in den alten Bundesländern) zugrunde gelegt. Hierdurch soll für diesen Personenkreis eine unverhältnismäßig niedrige Beitragszahlung verhindert werden.

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