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Selbständig und gesetzlich Rentenversichert

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Grundsätzliches

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet auch Selbständigen die Möglichkeit sich für das Alter, eine eventuelle Erwerbsminderung oder einen Todesfall abzusichern. Es gibt drei verschiedene Formen der Versicherung: die gesetzliche Pflichtversicherung, die Pflichtversicherung auf Antrag und die freiwillige Versicherung.

Gesetzliche Pflichtversicherung für Selbständige

Bestimmte Gruppen von Selbständigen sind kraft Gesetz pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, diese Personen unterliegen dem gleichen Versicherungszwang wie abhängig Beschäftigte. Zu den gesetzlich Pflichtversicherten zählen unter anderen Handwerker, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Hebammen und Hausgewerbetreibende. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Pflichtversicherung auf Antrag

Selbständige, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, können auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrages folgt, frühestens mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Eine Kündigung dieser Pflichtversicherung ist nicht möglich, sie endet mit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.

Freiwillige Versicherung

Selbständige, die nicht pflichtversichert sind, können auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert werden. Der Beginn und das Ende der freiwilligen Versicherung können grundsätzlich selbst bestimmt werden.

Leistungen der Rentenversicherung

Bei der Wahl der Versicherungsform ist zu beachten, dass der volle Versicherungsumfang nur bei einer Pflichtversicherung gegeben ist. Hier sind außer der Absicherung für das Alter und dem Hinterbliebenenschutz auch das Risiko einer Erwerbsminderung und Leistungen zur Rehabilitation abgedeckt. Des Weiteren ist es nur Pflichtversicherten möglich eine „Riester-Rente“ abzuschließen.
Freiwillig Versicherte können mit ihrer Beitragszahlung einen Anspruch auf Renten wegen Alters und Hinterbliebenenrenten erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann mit einer freiwilligen Versicherung auch der Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderung aufrechterhalten werden.

Höhe der Beiträge

Pflichtversicherte Selbständige zahlen einen Beitrag aufgrund der Höhe ihres Arbeitseinkommens. Der Beitrag wird durch den gültigen Beitragssatz (zurzeit 19,9 Prozent) errechnet. Pflichtversicherte Selbständige tragen den Beitrag allein. Es besteht auch die Möglichkeit den sog. Regelbeitrag zu zahlen (zurzeit 508,45 Euro in den alten und 445,76 Euro in den neuen Bundesländern). Existenzgründer können auf Antrag in den ersten drei Jahren ihrer selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen.
Freiwillig Versicherte können die Höhe ihres Beitrages selbst bestimmten. Jeder Betrag zwischen dem Mindestbeitrag (zurzeit 79,60 Euro) und dem Höchstbeitrag (zurzeit 1.094,50 Euro in den alten und 955,20 Euro in den alten Bundesländern) kann gewählt werden.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Die von den Sozialversicherungsträgern unabhängigen Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen in Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung kompetent zur Verfügung.
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