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Arbeitslosengeld und Rentenansprüche

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Unterschied zwischen ALG I und ALG II Empfänger

Im Jahre 2010 wurden etwa 3,2 Millionen Menschen von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos registriert. Dies geht aus einer Anfang des Jahres 2011 veröffentlichten Statistik hervor. Allerdings muss im Hinblick auf spätere Rentenansprüche erwähnt werden, dass arbeitslos nicht gleich arbeitslos ist. Etwa eine Million Bundesbürger beziehen derzeit Arbeitslosengeld I. Für diese Zeit des Bezugs sinken gegenüber einer Beschäftigungszeit die Rentenansprüche, sind aber gegenüber den Beziehern von Arbeitslosengeld II durchaus erträglich. Denn Hartz IV Empfänger müssen sich auf eine schmerzliche Reduzierung ihrer späteren Rente einstellen.

Unterschiedliche Bewertung der Ansprüche

Der wesentliche Unterschied bei der Rentenberechnung für Arbeitslosengeld I und II Bezieher liegt bei der unterschiedlichen rechtlichen Auslegung beider Personenkreise. Für Empfänger von Arbeitslosengeld I bezahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 80 v.H. des zuletzt bezogenen Arbeitsverdienstes. Geht man davon aus, dass ein Beschäftigter einen Bruttoverdienst von mtl. 2400,-- € hatte so werden bei einem späteren Bezug von Arbeitslosengeld I mtl. 1920,-- € der Rentenkasse für die spätere Berechnung der Rente gemeldet.
Dagegen werden seit dem 01.01.2011für Arbeitslosengeld II Empfänger keine Beiträge bzw. Entgelte mehr an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet. Bis zum 31.12.2006 wurden noch monatlich 400,-- € für die spätere Rente berücksichtigt. Ab 2007 nur noch monatlich 205,-- €. Schuld daran ist eine gesetzliche Änderung der Bundesregierung, die sich für die Beendigung der Weiterzahlung von Rentenbeiträgen bei Langzeitarbeitslosen ausgesprochen hatte.

Anrechnungszeiten werden noch berücksichtigt

Hartz IV Empfänger erhalten jedoch für diese Bezugszeit Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung anerkannt. Es handelt sich dabei um Zeiten, die zur Erfüllung der Wartezeiten (Vorversicherungszeiten) für bestimmte Renten erforderlich sind. Die Rente erhöht sich mit den Anrechnungszeiten allerdings nicht. Jedoch bleiben dadurch die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den möglichen Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder einer Umschulungsmaßnahme bestehen.

Überprüfung Rentenversicherungskonto

Die Erfahrung zeigt, dass oftmals rentenrechtliche Zeiten wie z. B. der Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Schul- oder Berufsausbildung falsch oder überhaupt nicht im Rentenversicherungskonto berücksichtigt wurden. Gerichtlich zugelassene und von den Versicherungsträgern unabhängige Rentenberater helfen bei der Klärung des Rentenkontos.
Hierzu stehen ihnen die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert jederzeit zur Verfügung.

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