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Bürgerentlastungsgesetz

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Das Bürgerentlastungsgesetz

In dem Bürgerentlastungsgesetz (vollständiger Name: "Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen") wird ab dem Veranlagungsjahr 2010 gesetzlich geregelt, wie die Beiträge, die zur gesetzlichen und zur privaten Pflege- und Krankenversicherung gezahlt werden, steuerlich berücksichtigt werden können.

Volle steuerliche Absetzung der Beiträge

Die Belastungen durch Beitragszahlungen für den gesetzlichen und privaten Pflege- und Krankenversicherungsschutz konnten bis zum Jahr 2009 im Rahmen einer sog. Vorsorgepauschale steuerlich geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2010 das Bürgerentlastungsgesetz verabschiedet, nunmehr sind die Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge steuerlich in voller Höhe absetzbar. Hier gilt als Grundvoraussetzung, dass die Versicherungsbeiträge unter Angabe der Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) an die zuständige Finanzverwaltung übermittelt werden. Privat Krankenversicherte können die Versicherungsbeiträge steuerlich absetzen, die für einen Basis-Pflegeversicherungsschutz beziehungsweise Basis-Krankenversicherungsschutz aufgewandt werden. Dabei können die geleisteten Versicherungsbeiträge in der vollen Höhe angerechnet und berücksichtigt werden, denn einen diesbezüglichen Höchstbetrag hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Sogar etwaige von einer Krankenkasse erhobene Zusatzbeiträge, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond nicht ausreichen, können ab dem Jahr 2010 in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden.

Kein Steuerabzug von Beiträgen aus Wahltarifen

Jedoch können Versicherungsbeiträge, die für einen gesetzlich Krankenversicherten aufgrund von selbst gewählter Wahltarife angefallen sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Denn durch solche Wahltarife werden in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen abgedeckt, die über den gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungskatalog hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel der Anspruch auf eine Behandlung durch einen Chefarzt oder der Anspruch auf ein Einzelzimmer während eines Krankenhausaufenthalts. Die Beiträge für solche Leistungen werden vom Bürgerentlastungsgesetz nicht erfasst.

Für die geleisteten Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge besteht bei den Finanzbehörden eine gesetzliche Meldepflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen dieser Meldepflicht im Rahmen des Verfahrens für die Lohnsteuerbescheinigung gleichermaßen nachkommen. Für Rentner übernehmen die jeweiligen Rentenversicherungsträger das Melden der geleisteten Versicherungsbeiträge an die zuständige Finanzbehörde. Krankenversicherte, die ihre Versicherungsbeiträge selber tragen müssen, geben die jeweiligen Krankenkassen Meldungen über geleistete Versicherungsbeiträge an die Finanzbehörden. Zu diesen sog. Selbstzahlern gehören beispielsweise die freiwillig Krankenversicherten und Studenten.

Auch Rückerstattungen im Rahmen der einzelnen Versicherungsbeiträge werden von den Krankenkassen an die Finanzbehörde gemeldet. Dies wurde durch das Bundesministerium für Finanzen beschlossen und so sind unter anderem von einer gesetzlichen Krankenkasse die Rückerstattungen zu melden, die im Rahmen der Prämienzahlungen für bestimmte Wahltarife oder aber als Boni für ein besonders gesundheitsbewusstes Verhalten geleistet worden sind.

Informationen

Weitere Auskünfte im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten Sie bei einem Steuerberater oder dem Finanzamt.
Die Steuerkanzlei Hallermeier steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.


 

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