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Pflegekasse muss Zuschuss für Terrassentür bezahlen

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Pflegeversicherung

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

Das oberste Ziel eines Pflegebedürftigen muss sein, dass er so lange wie möglich in seinem häuslichen Wohnumfeld bleiben kann.
Zu diesem Zweck erhalten Pflegebedürftige von der Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds.
Dabei handelt es sich um bauliche Veränderungen in der Wohnung (z.B. Türverbreiterung, behindertengerechtes Bad, Treppenlift). Auch können Umzugskosten bezuschusst werden (z.B. Umzug von 2 Stock in das Erdgeschoss).
Bezuschusst werden diese Veränderungen in Höhe von max. 2.557,-- €. Vom Pflegebedürftigen ist ein Eigenanteil zu zahlen, der 10 % der Kosten, jedoch höchstens 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt beträgt.

Terrasse selbständig befahren

Eine Pflegebedürftige die im Rollstuhl saß beantragte bei ihrer Pflegekasse den Umbau ihres Küchenfensters in eine Terrassentür. Die Pflegekasse lehnte dies mit der Begründung ab, da nach deren Ansicht eine Terrasse nicht zum unmittelbaren Wohnumfeld gehört. Eine bessere selbständigere Lebensführung durch die Möglichkeit auf die Terrasse zu gelangen ist ebenfalls nicht gegeben.

Zuschuss muss gewährt werden

Das Sozialgericht Dortmund, Az. S 39 KN 98/09, gab der Versicherten Recht. Die Terrassentür ist von der Pflegekasse zu bezuschussen, da sie dadurch selbständig und auch ohne Fremdhilfe mit dem Rollstuhl ihre Terrasse nutzen kann. Eine Terrasse zählt dabei entgegen der Auffassung der beklagten Pflegekasse zur Wohnung. Dabei ist der Begriff des Wohnumfelds weiter zu fassen, in dem die Benutzung von Balkonen oder Terrassen möglich gemacht werden muss.

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Autor: Klaus Meininger

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