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Pflegezeit berechnen

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Pflegeversicherung

Tatsächlichen Pflegebedarf ermitteln

Auf Antrag des Versicherten lässt die gesetzliche Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind. Der MDK prüft dabei welche Stufe bei dem Pflegebedürftigen vorliegt. Ausschlaggebend hierfür ist ein Pflegebedarf in der Grundpflege, (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Reinigen der Wohnung, Einkaufen, Kochen).
Der Fokus liegt dabei bei der Grundpflege. Dabei müssen bei der Pflegestufe I auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten, bei der Pflegestufe II mindestens 2 Stunden und für die Stufe III mindestens 4 Stunden entfallen.
Damit der MDK diese Feststellung überhaupt machen kann, wird der Pflegebedürftige in dessen Wohnung, Pflegeheim oder Krankenhaus persönlich untersucht. Während dieser Untersuchung stellt der MDK fest, in welchen Grundpflegebereichen ein Pflegebedarf besteht. Nach Vorgabe der Pflegebegutachtungsrichtlinien gibt es Orientierungswerte zu den einzelnen Verrichtungen (z.B. Waschen Oberkörper) die in vollen Minuten angegeben werden.
Allerdings hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10.03.2010, Az. B 3 P 10/08 R, festgestellt, dass der Pflegebedarf ganz genau zu bemessen ist und für Einzelverrichtungen der Pflegeaufwand nicht auf volle Minuten aufgerundet werden darf.

Exakte Bestimmung erforderlich

Die Pflegekasse der Versicherten hatte für den Weg zur Toilette einen Hilfebedarf von jeweils einer halben Minute gesehen. Der gleiche Wert wurde auch für jede einzelne Wegstrecke zum Einnehmen von Mahlzeiten und für die Körperwäsche gesehen. Die Klägerin wollte aber für jede einzelne Verrichtung eine Aufrundung auf volle Minuten haben und klagte bis zum Bundessozialgericht.
Die Richter des höchsten deutschen Sozialgerichts gaben allerdings der vertretenen Auffassung der beklagten Pflegekasse Recht. Sie hielten es für nicht haltbar, das für jede einzelne Verrichtung, in diesem Fall für jede Wegstrecke, auf volle Minuten aufzurunden ist. Nur in der Summe der Gesamtverrichtung wie z.B. das Gehen, ist auf volle Minuten aufzurunden. Im Übrigen ist jeder Pflegeaufwand sekundengenau festzuhalten und auch vom MDK zu ermitteln. Die Revision wurde abgewiesen.

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