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Keine Erwerbsminderungsrente für Bauschlosser

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Verweisbar als Schlüsselmacher

Ein als Facharbeiter tätiger Bauschlosser kann nach Ansicht des Landesozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2009, Az. L 2 R 20/08, aus gesundheitlichen und auch auf Grund der fachlichen Qualifikation für die Tätigkeit als Schlüsselmacher verwiesen werden. Die Deutsche Rentenversicherung ist in solchen Fällen nicht verpflichtet eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Berufsunfähigkeit muss geprüft werden

Nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer noch eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Somit liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn der bisher ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst dann, wenn auch eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden kann. Eine Verweisungstätigkeit ist nämlich dann zumutbar, wenn der Versicherte ihr gesundheitlich und fachlich gewachsen ist und ihre Verrichtung ihm unter Berücksichtigung des Wertes seines bisherigen Berufes angesonnen werden kann. Gesundheitlich zumutbar sind Tätigkeiten, die der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung noch ausüben kann. Fachlich zumutbar sind Tätigkeiten, wenn der Versicherte über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt oder diese innerhalb einer höchstens drei monatigen Einarbeitungszeit erwerben kann.
Für die soziale Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt. Im ersten Schritt ist vom Versicherten der Hauptberuf zu ermitteln. Dieser Hauptberuf wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in vier Kategorien zugeordnet. Die erste Stufe umfasst alle Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder hochqualifizierte Facharbeiter. Die 2. Stufe umfasst alle angelernte Arbeiter unterteilt nach Angelernten des oberen Ranges und in der dritten Stufe angelernte Arbeiter des unteren Ranges. Der 4. Stufe werden alle ungelernten Arbeiter zugeordnet.
Zur Ermittlung des Hauptberufes ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auch versicherungspflichtige Beschäftigung heranzuziehen.

Zum Fall

Der Kläger war in seinem zuletzt ausgeübten Hauptberuf ein ausgebildeter Bauschlossergeselle gewesen. Wegen sehr starker Rückenprobleme war er nicht mehr in der Lage gewesen, diesen Beruf ausüben zu können. Deshalb beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Die medizinischen Gutachten der Rentenversicherung bestätigten zwar, dass er seine letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, allerdings ist er durchaus in der Lage eine leichtere Tätigkeit von mindestens 6 Stunden täglich in überwiegend sitzender Position noch ausüben zu können. Als Verweisungsberuf nannte sie dabei die Tätigkeit als Schlüsselmacher. Gemäß der Beurteilung des oben genannten Mehrstufenschemas würde dies einer unteren Stufe zum bisherigen Beruf bedeuten, da auch die erforderliche Anlernzeit nicht länger als 3 Monate dauern würde. Aus diesem Grund wurde die Erwerbsminderungsrente abgelehnt.

Verweisungstätigkeit kann ausgeübt werden

Das Sozialgericht und abschließend auch das Landessozialgericht bestätigten die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung. Alle vorliegenden medizinischen Sachverständigen-Gutachten zeigten auf, dass der Kläger zwar seine letzte Tätigkeit als Bauschlosser tatsächlich nicht mehr ausüben kann, aber er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch eine Verweisungstätigkeit als Schlüsselmacher ausüben kann. Auch wird der Verweisungsberuf adäquat, ähnlich eines Facharbeiters, vergütet, so dass neben der medizinischen auch die soziale Zumutbarkeit zur Ausübung der Anlerntätigkeit vorliegt. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Revision vor das Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde.

Rentenansprüche durchsetzen

Die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist nicht immer eine Selbstverständlichkeit. Oftmals ist zu beobachten, dass die Renten von den Rentenversicherungsträgern auch aus Kostengründen und Mangels qualifizierter Prüfung im ersten Schritt abgelehnt werden. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ist daher ein langer Prozess, angefangen vom Widerspruchsverfahren bis hin zum Klageverfahren, erforderlich. Hierfür empfiehlt sich eine fachliche Begleitung. Registrierte und zugelassene Rentenberater unterstützen und beraten Sie dabei. Die Kanzleien Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert sind Experten auf diesem Gebiet. Hier können Sie gerne Kontakt aufnehmen und ihr Anliegen schildern. Sie erhalten baldmöglichst eine Rückantwort.

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