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Lichtsignalanlage für Schwersthörgeschädigte

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Anspruch auf optische Lichtsignalanlage

Eine optische Lichtsignalanlage steht den Versicherten zu, die nahezu Taub sind und auch durch ein digitalisiertes Hörgerät keine akustischen Signale mehr wahrnehmen können. Zu dieser Feststellung ist das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29.04.2010, Az. B 3 KR 5/09 R gekommen.

Zum Fall

Wegen ihrer starken Schwerhörigkeit beantragte die Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Lichtsignalanlage. Zur Begründung gab sie an, dass auch mit den vorhandenen Hörgeräten kein Klingelläuten mehr gehört werden kann. Die Kasse lehnte die Versorgung ab, weil es sich angeblich um kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Ausgleich einer Behinderung

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder ausgeschlossen sind (vgl. § 33 Abs. 1 SGB V).
Bei einer Lichtsignalanlage werden die akustischen Signale in ein optisches Lichtsignal umgewandelt. D.h. wird die Wohnungsklingel gedrückt erleuchtet im inneren der Wohnung eine Lampe die Blinksignale aussendet. Diese Lampe wird in jedem Raum der Wohnung installiert.
Die Richter des Bundessozialgerichts stimmten der Auffassung der Klägerin zu. Mit diesem Hilfsmittel kann eindeutig eine Behinderung (Schwerhörigkeit) ausgeglichen werden. Mit der Lichtsignalanlage ist es ihr möglich auf Reaktionen von Außen zu reagieren und sinngemäß am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Auch handelt es sich nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, was zur Folge hätte, dass die Signalanlage nicht in den Leistungsbereich der Krankenkassen fallen würde. Denn Menschen mit einer normalen Hörfähigkeit sind im täglichen Leben nicht auf eine Lichtsignalanlage angewiesen.
Somit hatte die Frau einen Anspruch auf Kostenübernahme dieser speziellen Akustikanlage durch die Krankenkasse. Somit wurde die Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 25.02.2009, Az. L 1 KR 201/07 bestätigt.

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