Unabhängige Rentenberatung
Drucken

Krankenkasse übernimmt keine Kosten für LPF-Unterricht

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

LPF-Unterricht fällt nicht in Zuständigkeitsbereich der GKV

Eine gesetzliche Krankenkasse muss für einen erblindeten Versicherten keine Kosten für einen Unterricht zum Erlernen von lebenspraktischen Fähigkeiten – kurz LPF-Unterricht – übernehmen. Diese Leistung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Träger der Sozialhilfe, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08. Mai 2009 (Aktenzeichen: L 5 B 5/09 KR ER).

Kostenübernahme abgelehnt

Für eine erblindete Versicherte lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme für den LPF-Unterricht ab, die diese im Umfang von 60 Unterrichtsstunden beantragt hatte. Die Versicherte erblindete aufgrund einer degenerativen Veränderung der Makula und wegen Glaskörpereinblutungen.

Durch den Unterricht sollten der erblindeten Versicherten das Waschen und Sortieren der Wäsche, das Bügeln, das Kochen auf zwei Herdplatten und das Zubereiten kleinerer Mahlzeiten, das Ausführen kleinerer Reparaturen und das Erlernen systematischer Ordnungsprinzipien beigebracht werden. Die zuständige Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die beantragten Unterrichtsstunden ab, da es sich hierbei um Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft handelt, für die die Gesetzliche Krankenversicherung nicht aufzukommen hat. Aufgrund dieser Ablehnung beantragte die Versicherte zunächst, die Kosten beim zuständigen Sozialgericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Nachdem der Antrag auch beim Sozialgericht erfolglos blieb, hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen über den Leistungsantrag zu entscheiden.

Einweisung in Gebrauch von Blindenstock ist Kassenleistung

Der Antrag auf die einstweilige Verfügung blieb auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 08. Mai 2009 lehnte das LSG unter dem Aktenzeichen L 5 B 5/09 KR ER die Kostenübernahme für den LPF-Unterricht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Das Landessozialgericht führte aus, dass Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel haben, soweit es sich um Gegenstände handelt, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Damit hat die Versicherte auch einen Anspruch auf einen Blindenstock/Blindenlangstock. Der Anspruch auf den Blindenstock beinhaltet auch, dass die Versicherte in dessen Gebrauch eingewiesen wird. Die Krankenkasse kam dieser Verpflichtung nach, da sie der blinden Versicherten bereits ein Mobilitätstraining bezahlt hatte. Weitere Maßnahmen, die über dieses Mobilitätstraining hinausgehen, wie beispielsweise die Nahrungszubereitung, der Umgang mit dem Essbesteck und das Wäschewaschen können jedoch nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben empfohlen, für blinde und sehbehinderte Menschen ein medizinisches Basistraining zu übernehmen. Dabei muss es sich jedoch um medizinische Leistungen handeln, die mit der sonsomotorisch-perzeptiven Behandlung entsprechend den Heilmittel-Richtlinien vergleichbar sind. Außerdem muss das Basistraining von Rehabilitationslehrern durchgeführt werden. Aufgrund dieser Vereinbarung kann die Versicherte jedoch keinen Rechtsanspruch gegenüber der Krankenkasse herleiten, da Besprechungsergebnisse und Empfehlungen der Krankenkasse die gesetzlichen Leistungsinhalte übergehen können. Außerdem bezweifelte das Gericht, dass der beantragte LPF-Unterricht überhaupt unter das medizinische Basistraining subsumiert werden kann. Auch wurde keine ärztliche Verordnung über die medizinische Notwendigkeit des LPF-Unterrichts ausgestellt. Die Empfehlung der Krankenkassen bezüglich des Basistrainings brachte die Versicherte im Vorfeld zur Begründung ihres Antrags auf einstweilige Verfügung hervor.

Ergebnis

Zusammenfassend stellt das Landessozialgericht fest, dass ein Unterricht zum Erlernen von lebenspraktischen Übungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden kann. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die unter Umständen vom Träger der Sozialhilfe zu erbringen ist.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

Weitere Artikel zum Thema:

Weitere Artikel zum Thema

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Datensicherheit

Datenschutz ist uns wichtig, Ihre Daten werden immer vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

Tweets

Twitter

Rentenberatung

Duales Studium: Beitragsberechnung und Meldungen zur Sozialversicherung

Änderungen zum 01.01.2012 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 01. Dezember 2009 - Az. B 12 R 4/08 R) galten Teilnehmer...

lesen

Geplante Pflegereform 2013

Änderungen ab 2013 Schon im November 2011 wurde der Beschluss gefasst, den Beitragssatz für die Soziale Pflegeversicherung ab dem Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte anzuheben....

lesen

Beitragsberechnung 2012 für Midijobs

Geänderter Berechnungsfaktor Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zu...

lesen

Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV

Die Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung Nach  einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV vorzeitig enden.Bei...

lesen

Versicherungsfreiheit für Höherverdienende

Höher verdienende Arbeitnehmer Arbeitnehmer mit höherem Einkommen sind von der Krankenversicherung befreit, wenn deren regelmäßiges Jahresentgelt (JAE) die JAE-Grenze  überschreitet. Dann sind diese Arbeitnehmer auch...

lesen

Rente Artikel

Das Versicherungskonto in der Rentenversicherung

Rentenversicherungskonto Jeder Bürger, der in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicht ist oder dort einmal versichert war, besitzt ein Versicherungskonto. Dieses Konto stellt die Grundlage für die...

lesen

Aufwandsentschädigung für Ehrenamt ist kein Hinzuverdienst

Rente wird (vorerst) nicht gekürzt Wird eine Rente noch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, ist ein Nebenverdienst auf die Rente grundsätzlich anzurechnen.Dies gilt dann,...

lesen

Freiwilliger Wehr- und Zivildienst und Rente

Auswirkungen auf die Rente Bereits seit dem 01.07.2011 haben Männer und Frauen die Möglichkeit einen freiwilligen Wehrdienst abzuleisten. Wichtig ist zu wissen, dass der Grundwehrdienst...

lesen

Hinzuverdienstgrenzen 2012 bei Erwerbsminderungsrenten

EM-Renten und Hinzuverdienst Eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente (hierzu gehört die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente) ist, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden....

lesen

Hinzuverdienstgrenzen 2012 bei BU- und EU-Rentner

News image

Hinzuverdienstgrenzen 2012 Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt...

lesen

Rentenberater

Kompetente Hilfe im Sozialrecht

Kompliziertes Thema Es ist unbestritten, dass das Sozialrecht zu einem der schwierigsten Rechtsgebiete gehört. Aus diesem Grund kann es nur dann eine gute Beratung geben,...

lesen

Der Schlüssel zu Ihrem Rechtsanspruch

Einfach Recht haben Die ständig komplizierter werdende Rechtswirklichkeit im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung erfordert eine leistungsfähige Rechtsberatung durch qualifizierte und kompetente Rentenberater. Transparent in...

lesen

Tätigkeitsgebiete

Aufgabenschwerpunkte Für folgende Tätigkeitsgebiete wurde Ihr Rentenberater Marcus Kleinlein vom Präsidenten des Amtsgerichtes Nürnberg zugelassen:  Gesetzliche Krankenversicherung  Gesetzliche Pflegeversicherung  Gesetzliche Rentenversicherung Innerhalb dieser Bereiche erteilt...

lesen

Gebühren eines Rentenberaters

Grundsätzliches Die Tätigkeit eines Rentenberaters wird freiberuflich ausgeübt. D.h. Rentenberater sind gleichbedeutend wie Rechtsanwälte gegen Gebühr tätig. Die Beauftragung eines Rentenberaters ist deshalb grundsätzlich gebührenpflichtig....

lesen

Über Rentenberater

Rentenberater? Was bzw. wer ist das?: Rentenberater sind freiberuflich tätige Experten, die ähnlich wie Rechtsanwälte tätig sind. Sie beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern....

lesen