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Eingeschränkte Kostenübernahme bei Auslandsbehandlung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Keine vollumfängliche Kostenerstattung der Krankenhauskosten

Eine gesetzliche Krankenkasse muss nicht die vollen Kosten einer Behandlung im Ausland übernehmen, wenn diese genauso gut in Deutschland durchführbar und kostengünstiger wäre. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.02.2010, Az. B 1 KR 14/09 R gekommen.

Operation in England

Der Kläger war in Deutschland gesetzlich krankenversichert gewesen. Bereits in den achtziger und neunziger Jahren wurde dem Versicherten eine Herzklappe eines Verstorbenen eingesetzt. Die Operation erfolgte in einem Krankenhaus in London. Damals wurden die Kosten von der beklagten Krankenkasse noch im vollen Umfang übernommen. Im Jahre 2005 beantragte der Kläger erneut die Kostenübernahme (36.600,-- €) für eine stationäre Herzklappenoperation. Wiederum sollte der Eingriff in London erfolgen. Die Krankenkasse kam im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu dem Ergebnis, dass nur zum Teil die Kosten hierfür übernommen werden und zwar in Höhe der üblicherweise in Deutschland für diese Operation anfallenden Kosten (24.000,-- €).
Damit war der Versicherte nicht einverstanden gewesen und klagte bis zum Bundessozialgericht.

Eingriff auch im Inland möglich

Die Richter des Bundessozialgerichts gaben in ihrer Urteilsbegründung der Krankenkasse Recht. Tatsächlich darf eine Kasse die Höhe der Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen in einem EG-Ausland auf die Vergütungssätze der im Inland normalerweise anfallenden Kosten beschränken. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen (vgl. § 13 Abs. 4 SGB V). Diese Voraussetzungen lagen für diesen Fall nicht vor. Im Gegensatz zu den früheren Jahren ist es jetzt auch in Deutschland möglich, sich einer erfolgreichen Herzklappenoperation unterziehen zu lassen.
Auch die Argumentation des Klägers über das uneingeschränkte Vertrauen gegenüber den Londoner Ärzten lief ins Leere. Ein entsprechender Versorgungsmangel für solche Operationen liegt definitiv in Deutschland nicht vor.

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