Unabhängige Rentenberatung
Drucken

Krankenversicherung der Rentner

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Voraussetzungen

Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und auch diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums versichert waren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11 a und 12 SGB V.
Zu den erforderlichen Versicherungszeiten zählen Zeiten Pflichtmitgliedschaft oder einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Auch Zeiten der kostenlosen Familienversicherung nach § 10 SGB V werden mit berücksichtigt.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt die Versicherungspflicht vor, frühestens von dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wurde.

Rentenantrag stellen

Die Prüfung ob eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zustande kommt hängt immer von der Stellung eines Rentenantrags ab. Derjenige der eine Rente beziehen möchte, muss davor einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Mit dieser Form, erklärt derjenige seinen Willen, dass er in Rente gehen möchte. Für jede Rentenart ist grds. ein gesonderter Antrag erforderlich. Kann ein Rentenantrag z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst gestellt werden, muss eine Vertrauensperson damit beauftragt werden. Hierfür ist eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich.

Rahmenfrist und Vorversicherungszeit

Die Rahmenfrist wird gebildet von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag der Rentenantragstellung. Es geht dabei grds. um jede Beschäftigung oder auch Ausbildung die im In- oder Ausland ausgeübt wurde. Darunter versteht man auch eine selbständige Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 08.11.1983, Az. 12 RK 26/82). Folgende Erwerbstätigkeiten werden bei der Rahmenfrist allerdings nicht berücksichtigt:

  • 400 Euro Jobs
  • Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes
  • Entwicklungshelfer oder ein freiwillig soziales Jahr
  • Unentgeltliche Beschäftigungszeiten die während einer wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt werden
  • Geistliche oder andere gemeinnützige Personenkreise die von vorneherein schon krankenversicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V)

Wurde die Rahmenfrist gebildet ist die Ermittlung der Vorversicherungszeit erforderlich. Diese beträgt 9/10 der Zweiten Hälfte der festgelegten Rahmenfrist. Für die Berechnung muss daher der Anfang und das Ende der zweiten Hälfte der Rahmenfrist festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird die Rahmenfrist vom ersten Tag der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags in Jahre, Monat und Tage umgerechnet. Danach wird die zweite Hälfte der Rahmenfrist errechnet. Im Anschluss daran erfolgt die Feststellung der 9/10 Vorversicherungszeit.

Anrechenbare Zeiten

Für die Ermittlung der Vorversicherungszeit werden sämtliche Zeiten der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse berücksichtigt. Zeiten bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bleiben unberücksichtigt. Bei Hinterbliebenenrenten können als Alternative auch die Zeiten des Verstorbenen mit überprüft werden. Eine Zusammenlegung der Zeiten des Verstorbenen und des Hinterbliebenen ist allerdings nicht zulässig.
Auch wird der Berechnungszeitraum für die erforderliche Vorversicherungszeit nicht um den Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum möglichen Rentenbeginn verlängert. wenn in der Zwischenzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung noch ausgeübt und dadurch erst die Vorversicherungszeit erreicht wird (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2009, Az. B 12 KR 26/07 R

Krankenkassen überprüfen

Beim formell gestellten Rentenantrag leitet die Deutsche Rentenversicherung das Formular zur Krankenversicherung der Rentner an die zuständige Krankenkasse weiter. Diese überprüft die notwendige Vorversicherungszeit zur Erfüllung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. Das Ergebnis wird wiederum der Rentenversicherung mitgeteilt. Grundsätzlich beginnt die Krankenversicherung der Rentner mit dem Tag der Stellung eines Rentenantrags. Dadurch ist ggfs. ein weiterer Krankenversicherungsschutz sichergestellt.

Unterstützung durch Rentenberater

Gerichtlich zugelassene und von den Sozialversicherungsträgern unabhängige Rentenberater unterstützen Sie in den allen Bereichen der Sozialversicherung wenn sie im Zusammenhang mit einer Rente stehen.
Die Rentenberaterkanzlei Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert unterstützt sie kompetent und vertrauensvoll. Hier können Sie unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Weitere Artikel zum Thema

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Datensicherheit

Datenschutz ist uns wichtig, Ihre Daten werden immer vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

Tweets

Twitter

Rentenberatung

Geplante Pflegereform 2013

Änderungen ab 2013 Schon im November 2011 wurde der Beschluss gefasst, den Beitragssatz für die Soziale Pflegeversicherung ab dem Januar 2013 um 0,1 Prozentpunkte anzuheben....

lesen

Beitragsberechnung 2012 für Midijobs

Geänderter Berechnungsfaktor Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zu...

lesen

Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV

Die Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung Nach  einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV vorzeitig enden.Bei...

lesen

Versicherungsfreiheit für Höherverdienende

Höher verdienende Arbeitnehmer Arbeitnehmer mit höherem Einkommen sind von der Krankenversicherung befreit, wenn deren regelmäßiges Jahresentgelt (JAE) die JAE-Grenze  überschreitet. Dann sind diese Arbeitnehmer auch...

lesen

Berechnung der Beiträge bei Mehrfachbeschäftigung

Besonderheiten ab 01.01.2012 Treffen mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren beitragspflichtige Einnahmen zusammen die maßgeblichen BBG (Beitragsbemessungsgrenzen) überschreiten, müssen die Arbeitsentgelte für die Berechnung der Beiträge in...

lesen

Rente Artikel

Aufwandsentschädigung für Ehrenamt ist kein Hinzuverdienst

Rente wird (vorerst) nicht gekürzt Wird eine Rente noch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, ist ein Nebenverdienst auf die Rente grundsätzlich anzurechnen.Dies gilt dann,...

lesen

Freiwilliger Wehr- und Zivildienst und Rente

Auswirkungen auf die Rente Bereits seit dem 01.07.2011 haben Männer und Frauen die Möglichkeit einen freiwilligen Wehrdienst abzuleisten. Wichtig ist zu wissen, dass der Grundwehrdienst...

lesen

Hinzuverdienstgrenzen 2012 bei Erwerbsminderungsrenten

EM-Renten und Hinzuverdienst Eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente (hierzu gehört die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente) ist, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden....

lesen

Hinzuverdienstgrenzen 2012 bei BU- und EU-Rentner

News image

Hinzuverdienstgrenzen 2012 Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente entsprechend gekürzt...

lesen

Rentenbeitrag sinkt 2012 auf 19,6 %

News image

Die Bundesregierung hat die Senkung des Rentenversicherungsbeitrags zum 01.01.2012 beschlossen. Entgegen früherer Mitteilungen und Expertenprognosen (s. Artikel Kräftige Rentenerhöhung und Beitragssatzsenkung in 2012) wird der...

lesen

Rentenberater

Kompetente Hilfe im Sozialrecht

Kompliziertes Thema Es ist unbestritten, dass das Sozialrecht zu einem der schwierigsten Rechtsgebiete gehört. Aus diesem Grund kann es nur dann eine gute Beratung geben,...

lesen

Der Schlüssel zu Ihrem Rechtsanspruch

Einfach Recht haben Die ständig komplizierter werdende Rechtswirklichkeit im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung erfordert eine leistungsfähige Rechtsberatung durch qualifizierte und kompetente Rentenberater. Transparent in...

lesen

Tätigkeitsgebiete

Aufgabenschwerpunkte Für folgende Tätigkeitsgebiete wurde Ihr Rentenberater Marcus Kleinlein vom Präsidenten des Amtsgerichtes Nürnberg zugelassen:  Gesetzliche Krankenversicherung  Gesetzliche Pflegeversicherung  Gesetzliche Rentenversicherung Innerhalb dieser Bereiche erteilt...

lesen

Gebühren eines Rentenberaters

Grundsätzliches Die Tätigkeit eines Rentenberaters wird freiberuflich ausgeübt. D.h. Rentenberater sind gleichbedeutend wie Rechtsanwälte gegen Gebühr tätig. Die Beauftragung eines Rentenberaters ist deshalb grundsätzlich gebührenpflichtig....

lesen

Über Rentenberater

Rentenberater? Was bzw. wer ist das?: Rentenberater sind freiberuflich tätige Experten, die ähnlich wie Rechtsanwälte tätig sind. Sie beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern....

lesen