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Krankenversicherung der Rentner

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Voraussetzungen

Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und auch diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums versichert waren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11 a und 12 SGB V.
Zu den erforderlichen Versicherungszeiten zählen Zeiten Pflichtmitgliedschaft oder einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Auch Zeiten der kostenlosen Familienversicherung nach § 10 SGB V werden mit berücksichtigt.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt die Versicherungspflicht vor, frühestens von dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wurde.

Rentenantrag stellen

Die Prüfung ob eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zustande kommt hängt immer von der Stellung eines Rentenantrags ab. Derjenige der eine Rente beziehen möchte, muss davor einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Mit dieser Form, erklärt derjenige seinen Willen, dass er in Rente gehen möchte. Für jede Rentenart ist grds. ein gesonderter Antrag erforderlich. Kann ein Rentenantrag z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst gestellt werden, muss eine Vertrauensperson damit beauftragt werden. Hierfür ist eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich.

Rahmenfrist und Vorversicherungszeit

Die Rahmenfrist wird gebildet von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag der Rentenantragstellung. Es geht dabei grds. um jede Beschäftigung oder auch Ausbildung die im In- oder Ausland ausgeübt wurde. Darunter versteht man auch eine selbständige Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 08.11.1983, Az. 12 RK 26/82). Folgende Erwerbstätigkeiten werden bei der Rahmenfrist allerdings nicht berücksichtigt:

  • 400 Euro Jobs
  • Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes
  • Entwicklungshelfer oder ein freiwillig soziales Jahr
  • Unentgeltliche Beschäftigungszeiten die während einer wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt werden
  • Geistliche oder andere gemeinnützige Personenkreise die von vorneherein schon krankenversicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V)

Wurde die Rahmenfrist gebildet ist die Ermittlung der Vorversicherungszeit erforderlich. Diese beträgt 9/10 der Zweiten Hälfte der festgelegten Rahmenfrist. Für die Berechnung muss daher der Anfang und das Ende der zweiten Hälfte der Rahmenfrist festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird die Rahmenfrist vom ersten Tag der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags in Jahre, Monat und Tage umgerechnet. Danach wird die zweite Hälfte der Rahmenfrist errechnet. Im Anschluss daran erfolgt die Feststellung der 9/10 Vorversicherungszeit.

Anrechenbare Zeiten

Für die Ermittlung der Vorversicherungszeit werden sämtliche Zeiten der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse berücksichtigt. Zeiten bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bleiben unberücksichtigt. Bei Hinterbliebenenrenten können als Alternative auch die Zeiten des Verstorbenen mit überprüft werden. Eine Zusammenlegung der Zeiten des Verstorbenen und des Hinterbliebenen ist allerdings nicht zulässig.
Auch wird der Berechnungszeitraum für die erforderliche Vorversicherungszeit nicht um den Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum möglichen Rentenbeginn verlängert. wenn in der Zwischenzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung noch ausgeübt und dadurch erst die Vorversicherungszeit erreicht wird (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2009, Az. B 12 KR 26/07 R

Krankenkassen überprüfen

Beim formell gestellten Rentenantrag leitet die Deutsche Rentenversicherung das Formular zur Krankenversicherung der Rentner an die zuständige Krankenkasse weiter. Diese überprüft die notwendige Vorversicherungszeit zur Erfüllung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. Das Ergebnis wird wiederum der Rentenversicherung mitgeteilt. Grundsätzlich beginnt die Krankenversicherung der Rentner mit dem Tag der Stellung eines Rentenantrags. Dadurch ist ggfs. ein weiterer Krankenversicherungsschutz sichergestellt.

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