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Steuerbescheid ist für Beitragshöhe bei Selbständigen maßgebend

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Einkommenssteuerbescheid maßgeblich

Maßgeblich für die Bemessung der Beiträge ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherter Selbständiger immer nur der aktuelle Einkommenssteuerbescheid. Andere Nachweise führen zu keiner Änderung bzw. Anpassung der Beiträge. Außerdem wirkt sich eine Neubewertung der Beitragshöhe erst mit dem darauffolgenden Monat nach Vorlage des Steuerbescheides aus. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 02.09.2009, Az. B 12 KR 21/08 R gekommen.

Zum Fall

Ein bei einer Krankenkasse freiwillig versicherter Selbständiger beantragte Ende 2002 die Zahlung niedriger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Er begründete dies damit, dass sich seine wirtschaftliche Lage verschlechtert habe. Als Nachweis fügte er u.a. eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung bei sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2002. Aus den Unterlagen war tatsächlich zu entnehmen, dass der Kläger weniger Erträge erwirtschaftet hatte. Die Krankenkasse lehnte eine Herabsetzung der Beiträge ab. Zur Begründung verwies sie auf den zuletzt vorliegenden Einkommenssteuerbescheid. Für die Beitragseinstufung ist allein der zuletzt erlassene Steuerbescheid ausschlaggebend, der einen Gewinn auswies. Aus diesem Grund ist ein Beitrag von mehr als 400,-- € auch künftig zu zahlen. Während des laufenden Widerspruchverfahrens legte der Kläger im Juni 2004 einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahre 2002 vor. Dieser wies tatsächlich einen erzielten Verlust aus. Genau dieser Steuerbescheid war Anlass für die Krankenkasse, den Beitrag mit Wirkung für die Zukunft, ab 01.07.2004, zu berücksichtigen und die Beiträge herabzusetzen. Auch gegen diese Vorgehensweise war der Kläger nicht einverstanden gewesen und wies darauf hin, dass rückwirkend auch für das zurückliegende Jahr 2003 niedrigere Beiträge zu zahlen wären. Dies lehnte die Kasse ebenfalls ab.

Gewinn ausschlaggebend

Die Richter des BSG lehnten die Revision des Klägers ab und gaben sehr deutlich der Krankenkasse Recht. Maßgeblich für die tatsächlichen Einkünfte eines Selbständigen ist der Gewinn. Dieser wird durch die Vorschriften aus dem Einkommenssteuerrecht ermittelt. Demnach ist ausschlaggebend allein der steuerrechtliche Gewinn. Und genau dieser Gewinn kann nur aus dem von der Finanzbehörde erlassenen Einkommenssteuerbescheid entnommen werden. Nach Meinung der Richter sind vom Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnungen oder auch Bilanzen für einen Einkommensnachweis nicht geeignet. Es handelt sich dabei lediglich um vorläufige Schätzungen, die eine absolute Verbindlichkeit des Geschäftsjahres nicht zuließen und auch den Erfolg oder Verlust eines Unternehmens nicht widerspiegelt. Eine Änderung bzw. Anpassung der Beiträge kann daher nur vorgenommen werden, wenn der Steuerbescheid ergangen ist und dieser der Kasse auch vorgelegt wurde und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

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