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Höhere steuerliche Absetzbarkeit von Kassenbeiträgen ab 2010

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge besser absetzen

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde eine Regelung getroffen, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höher von der Steuer absetzbar sind. Das Gesetz wurde deshalb eingeführt, weil das Bundesverfassungsgericht im März 2008 darüber entschieden hatte, dass eine Krankenversicherung nicht gesondert versteuert werden darf, da es zur Sicherung des Existenzminimums gehört.

Beiträge voll absetzbar

In der Vergangenheit konnte man Versicherungsbeiträge, hierzu gehören neben den Kassenbeiträgen, auch noch Beiträge zur Unfall-, Haftpflichtversicherung- und Risikolebensversicherung, nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1500 € von der Steuer absetzen. Jetzt gilt seit dem 01.01.2010 die volle Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Genau bedeutet dies, dass die Freibeträge auf 1.900 € angehoben bzw. für Selbständige auf 2.800 € angehoben wurden.
Allerdings gilt für Versicherte die einen Anspruch auf Krankengeld haben ein um 4 % geminderter Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mitglieder die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, können die Beiträge voll von der Steuer absetzen.

Keine Berücksichtigung bei Wahltarifen

Extra zu zahlende Beiträge für zusätzlich in Anspruch genommene Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt auch für Ergänzungstarife in der privaten Krankenversicherung.

Hohe Ersparnis möglich

Mit der neuen Regelung ist eine Steuerersparnis je nach Einkommen, Steuersatz und zu zahlenden Beiträgen zwischen 100 und auch über 1000 € möglich. Single haben eine höhere Ersparnis als Verheiratete mit Kindern.

Auswirkung sofort spürbar

Bei Arbeitnehmern wirkt sich die Absetzbarkeit unmittelbar ab dem01.01.2010 aus, da dies bei der Berechnung der Lohnsteuer sofort berücksichtigt wird. Bei Selbständigen oder privat Versicherte kann sich dies erst bei der Steuererklärung zum Jahreswechsel auswirken oder bei einer automatischen Überprüfung durch das Finanzamt.

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