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Digitale Hörgeräte für Hörgeschädigte

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Ungenügende Festbeträge

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R darüber entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen künftig höhere Kosten für die Versorgung von Hörgeräten von stark hörgeschädigten Menschen übernehmen müssen.

Zum Fall

Ein Versicherter einer Betriebskrankenkasse war schon seit Jahren fast ertaubt. Zuletzt beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein digitales und besonders hochwertiges Hörgerät. Die Kasse bezuschusste im Rahmen der Festbetragsregelung nur die Kosten für ein analoges Gerät in Höhe von knapp 1000 €. Die Kosten für das moderne Hörgerät betrugen aber mehr als 4000,-- €.
Mit dieser Entscheidung war der Versicherte nicht einverstanden gewesen und zog bis vor das höchste Sozialgericht.

Bestmögliche Versorgung muss sichergestellt sein

Die Richter gaben dem Versicherten Recht. Beim Ausgleich der Hörminderung muss immer dafür gesorgt sein, dass eine Anpassung nach dem aktuellen Stand des medizinischen Fortschritts erfolgt. D.h. es muss eine Angleichung an das Hörvermögen eines gesunden Menschen erfolgen um gegenüber älteren Geräten einen entsprechenden Gebrauchsvorteil zur Bewältigung des Alltags zu erreichen.
Von daher müssen die Krankenkassen die Festbeträge entsprechend korrigieren und den aktuellen Gegebenheiten anpassen. Die bisherigen Festbeträge für Hörgeräte reichen jedenfalls nach Ansicht der Richter nicht aus, um die vorliegende Behinderung adäquat auszugleichen.
In dem zu beurteilenden Fall musste die beklagte Krankenkasse die übrigen Kosten von fast 3.100,--€ noch zusätzliche übernehmen.

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