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Bei Kostenerstattung darf Krankenkasse Rabatte abziehen

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Bundessozialgericht hat entschieden

Versicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse die einen Kostenerstattungsanspruch auf Sachleistungen haben, müssen sich bei der Rückerstattung von Leistungen auch Rabatte abziehen lassen. Dabei geht es um Rabatte die Apotheken auf Arzneimittel oder auch andere Hersteller gewährt bekommen. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 08.09.2009, Az. B 1 KR 1/09 R gekommen.

Zum Fall

Die Versicherte stellte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr im Voraus übernommenen Kosten für Arzneimittel in Höhe von 770 €. Die Kasse überwies an die Versicherte nur einen Betrag in Höhe von 320 €. Denn bei einigen Medikamenten handelte es sich um nicht verordnungsfähige Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse. Bei dem erstattungsfähigen Restbetrag in Höhe von 340 € zog die Kasse noch 20 € Apotheker- und Herstellerrabatt ab. Dies begründete die Kasse damit, dass dieser ihr bei einer Verordnung von Medikamenten immer gewährt wird.
Gegen diese Vorgehensweise war die die Versicherte nicht einverstanden gewesen und verklagte die Krankenkasse.

Kostenerstattung darf nicht zu Lasten der Krankenkasse gehen

Die Richter des BSG gaben der Kasse Recht. Als Begründung gaben sie an, dass die Kassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips, also ohne Vorleistung durch den Versicherten, Rabatte gewährt bekommen. Diese Rabatte können im Falle der gewählten Kostenerstattung nicht einfach wegfallen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Versicherter der eine Kostenerstattung gewählt hat nicht besser gestellt werden soll, als Versicherte die Leistungen im Normalfall als Naturalleistungen erhalten. Eine ungerechtere Vorteilsnahme darf dadurch nicht entstehen.

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