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Kassenbeitrag für Selbständige muss im Widerspruchsverfahren geändert werden

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Einkommensnachweis erforderlich

Kann eine bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte selbständige Person erst verspätet, aber noch im laufenden Widerspruchsverfahren per Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides niedrigere Einkünfte nachweisen, muss die Krankenkasse rückwirkend die Festsetzung der Beiträge entsprechend berichtigen. Die Festsetzung der neuen Beitragshöhe erst mit Wirkung für die Zukunft ist nicht zulässig. Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11.03.2009, Az. B 12 KR 30/07 R.

Zum Fall

Die Klägerin war selbständig bei der Krankenkasse gesetzlich freiwillig krankenversichert. Seit dem Jahre 2000 setzte die Krankenkasse die Beiträge vorläufig auf Basis des Mindestbeitrages fest. Gleichzeitig forderte sie immer wieder die Klägerin auf, entsprechende Einkommenssteuerbescheide vorzulegen, damit eine endgültige Beitragsfestsetzung erfolgen kann. Wegen der fehlenden Vorlage von Einkommenssteuerbescheide setzte die beklagte Krankenkasse mit Bescheid vom Januar 2003 die beitragspflichtigen Einnahmen pauschal so hoch, dass die Selbständige rückwirkend seit 2000 Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) hätte entrichten müssen.
Die Selbständige erhob dagegen Widerspruch und legte im März 2004 von der Finanzbehörde erlassene Steuerbescheide der letzten Jahre vor. Diese zeigten auf, dass die Frau immer negative Einkünfte hatte. Die Erhebung der Höchstbeiträge wäre somit ungerechtfertigt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom Juni 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Krankenkasse teilte dort mit, dass die negativen Einkünfte nicht für die Vergangenheit bei der Erhebung der Beiträge berücksichtigt werden können. Die Senkung der Beitragshöhe kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

Krankenkasse muss Rechtmäßigkeit beurteilen

Die Richter des Bundessozialgerichts gaben der Frau Recht. Nachdem die Krankenkasse in der Vergangenheit immer nur vorläufige Bescheide bis zu einer endgültigen Vorlage der Einkommenssteuerbescheide erlassen hatte, kann daraus keine Verbindlichkeit abgeleitet werden. Außerdem hatte die Klägerin noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und vor Erlass des Widerspruchsbescheides die notwendigen Einkommensnachweise beigebracht. D.h. zu diesem Zeitpunkt ergab sich für die Kasse eine neue Sach- und Rechtslage die sie hätte beurteilen müssen. Eine völliges ignorieren, wie in diesem Fall, ist nicht zulässig. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung nachgekommen. Somit musste die Krankenkasse die Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben und entsprechend niedrigere Beiträge verlangen.

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