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Vom Arbeitgeber gezahlte Studiengebühren beitragsfrei

Veröffentlicht in Renten News - Renten Blog

Übernimmt Arbeitgeber Studiengebühren, sind diese beitragsfrei

Bisher unterlagen die Studiengebühren, die ein Arbeitgeber für seinen studierenden Beschäftigten übernimmt, der Sozialversicherungspflicht. Auch wenn die Studiengebühren nicht lohnsteuerpflichtig waren, mussten darauf Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden – s. auch: Studiengebühren, Übernahme durch Arbeitgeber. Eine Lohnsteuerfreiheit der Studiengebühren, die vom Arbeitgeber übernommen werden, liegt dann vor, wenn das Studium im – ganz überwiegenden – Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dabei ist es irrelevant, ob die Gebühren mittelbar (z. B. aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Bildungseinrichtung) oder unmittelbar (aufgrund einer Vereinbarung des Arbeitgebers, dass die vom Studierenden gezahlten Gebühren übernommen werden) vom Arbeitgeber geschuldet werden.

Der Gesetzgeber hat auf die unterschiedlichen Regelungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht reagiert und die Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) angepasst. Seit dem 22.07.2009 sind danach Studiengebühren, die der Arbeitgeber trägt oder für ein Studium seines Beschäftigten übernimmt, auch in der Sozialversicherung kein Entgelt mehr.

Voraussetzungen für Sozialversicherungsfreiheit

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Studiengebühren steuerfrei und somit auch sozialversicherungsfrei sind:

  • Es muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Ausbildungsverhältnis bestehen.
  • Die Studiengebühren müssen aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung seitens des Arbeitgebers getragen werden.
  • Der Arbeitgeber kann die übernommenen Studiengebühren dann zurückfordern, wenn der Studierende innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss das ausbildende Unternehmen verlässt.

Die Änderung bzw. Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV wurde eingefügt) war erforderlich, da die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren als geldwerten Vorteil angesehen haben und es damit zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gebühren im Steuer- und Sozialversicherungsrecht kam.

Hinweis

Alle Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, unterliegen in allen Sozialversicherungszweigen – also in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – der Versicherungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlt.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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