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Implantation von Kontaktlinsen keine Kassenleistung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Keine lebensbedrohliche Erkrankung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 05.05.2009, Az. B 1 KR 15/08 R festgestellt, dass die Krankenkasse die Kosten für eine Kontaktlinsenimplantation nicht übernehmen muss, da in dem zu entscheidenden Fall keine lebensbedrohliche und zum Tod führende Erkrankung vorlag. Außerdem hatte der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen noch keine medizinische und wissenschaftliche Empfehlung für die Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgesprochen.

Zum Fall

Die Klägerin litt an einer sehr starken Kurzsichtigkeit verbunden mit einer hochgradigen Hornhautverkrümmung. Weiter konnte sie wegen einer Unverträglichkeit keine austauschbaren Kontaktlinsen tragen. Bedingt durch eine Korrektur der Nasenscheidewand und der Kappung der Nasenmuschel konnte die Klägerin auch keine Brille richtig tragen. Aus diesem Grund beantragte sie bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Implantation spezieller Kontaktlinsen (ICL-Linsen).
Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass wegen der fehlenden Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Leistungspflicht besteht. Außerdem führen die bestehende Kurzsichtigkeit, die Hornhautverkrümmung und die Probleme bei der Nase zu keiner Erkrankung, die regelmäßig tödlich und lebensbedrohlich verläuft. Das bestehende Leiden der Frau bringt auch nicht den vollständigen Verlust der Sehfähigkeit mit sich, so dass dies zu Erblindung führen würde.

Neue Behandlungsmethode

Die höchsten Richter des Bundessozialgerichts gaben der beklagten Krankenkasse Recht. Bei der ICL handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode für die noch keine Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorliegt. Schon allein aus diesem Grund scheidet eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse aus. Ausnahmsweise könnte jedoch eine Übernahme der Kosten erfolgen, wenn ein notstandsähnlicher Zustand bei der betroffenen Person eingetreten ist. Dies war hier definitiv nicht der Fall gewesen. Die Klägerin leide zwar an einer sehr starken Kurzsichtigkeit, die sich einschränkend in der Lebensbewältigung auswirkt. Allerdings handelt es sich bei der verringernden Sehkraft um keine lebensbedrohliche und zum Tod führende Erkrankung. Die Richter gaben der Klägerin mit auf dem Weg, dass Sie trotz ihrer Probleme an der Nase, eine Brille tragen könne. Somit scheidet eine Kostenübernahme für eine Implantation von Kontaktlinsen aus.

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