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Mann hat keinen Anspruch auf Brustverkleinerung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Krankenkasse muss keine Kosten übernehmen

Das Sozialgericht Aachen hat am 03.03.2009, Az. S 13 KR 157/08 darüber entschieden, dass ein bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Mann keinen Anspruch auf eine Brustverkleinerung hat. Dabei ging es um eine neue Behandlungsmethode zur Fettabsaugung, der sog. Liposuktion.

Zum Fall

Die Brust des Klägers war sehr stark vergrößert gewesen. Frühere Maßnahmen zur Fettabsaugung waren nicht erfolgreich verlaufen. Der operierende Arzt empfahl eine Operation zur Fettabsaugung mit der Liposuktionsmethode. Daraufhin beantragte der Mann bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Operation. Die Kosten für den Eingriff hätten mehr als 3.500 € betragen.
Unter Berücksichtigung eines sozialmedizinischen Gutachtens lehnte die beklagte Krankenkasse eine Kostenübernahme ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Versicherte sein Gewicht reduzieren sollte. In diesem Zusammenhang würde auch das Brustgewebe entsprechend abnehmen.
In einer weiteren Begründung gab der Kläger an, er leide mittlerweile an einer psychischen Erkrankung und könne wegen seines Berufs als Lastwagenfahrer nicht mehr als bisher abnehmen, da er nicht so viel Bewegung hat.

Neuer Behandlungsmethode fehlt die Zulassung

Die Richter des Sozialgerichts stimmten der Rechtsauffassung der Krankenkasse zu. Bei dieser speziellen Form der Fettabsaugung handelt es sich um ein neues Verfahren, bei der noch keine Kassenzulassung vorliegt. Eine Kostenübernahme ist nur dann möglich, wenn der  gemeinsame Bundesausschuss eine bejahende Empfehlung für neue Behandlungsmethoden abgegeben hat. Dies liegt bei einer Fettabsaugung mittels Liposuktion nicht vor.

Notwendigkeit an Fettabsaugung liegt ebenfalls nicht vor

Ein weiterer Grund für die Kostenablehnung ist die Tatsache gewesen, dass bei dem Kläger auch keine medizinische Indikation für eine mögliche Übernahme der Kosten vorgelegen hat.
Für das Gericht reichten die medizinisch vorgelegten Unterlagen nicht aus, um die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung bei einem Mann positiv zu beurteilen.

 

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