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Speedy Tandem ist keine Kassenleistung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Krankenkasse muss Rollstuhl-Fahrrad mit Motor  nicht bezahlen

Das Landessozialgericht Baden Württemberg hat mit Urteil vom 11.11.2008, Az. L 11 KR 1952/08, festgestellt, dass die Krankenkasse für die Kosten eines Rollstuhl-Fahrrad mit Motor die Kosten hierfür nicht zu übernehmen braucht. Dieses Hilfsmittel gehört zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens.

Zum Fall

Der Kläger ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und querschnittsgelähmt. In der Vergangenheit bezahlte die Krankenkasse des Klägers bereits einen Elektrorollstuhl.
Mitte des Jahres 2007 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für ein sog. Speedy Tandem. Dabei handelt es sich um eine motorgestützte Rollstuhl-Fahrrad-Kombination.
Die Kosten wurden von der Kasse allerdings abgelehnt.

Klägerin ist mit Elektrorollstuhl ausreichend versorgt

Die Richter gaben der beklagten Krankenkasse Recht. In ihrer Urteilsbegründung kamen sie zu dem Ergebnis, dass für die Fortbewegung außerhalb der vier Wände eine Grundversorgung ausreichend ist. Hierfür ist der Kläger mit seinem Elektrorollstuhl ausreichend versorgt gewesen. Die Richter führten weiter aus, dass nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundessozialgerichts das Fahrradfahren nicht zu den Grundbedürfnissen eines Menschen zugeordnet werden kann.
Aus diesem Grund ist eine Kostenübernahme dieses Hilfsmittels durch die Kasse nicht möglich.

Besonderheiten bei Kindern

Behinderte Kinder und angehende Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr erhalten unter Umständen dieses o.g. Hilfsmittel oder ähnliche (z.B. Therapiedreirad). Dies ist dann der Fall, wenn das Hilfsmittel für die soziale Einbindung und Kommunikation des behinderten Kindes mit der Familie oder gleichaltrigen Kindern dienlich ist (z.B. gemeinsame Ausflüge).

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